Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Krankenversicherung. Härtefallregelung. Abfindungszahlung im Rahmen eines Sozialplans gehören zu den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt

 

Orientierungssatz

Die monatlichen Abfindungszahlungen des ehemaligen Arbeitgebers im Rahmen eines Sozialplans gehören zu Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt iS des § 61 Abs 2 Nr 1 SGB 5.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 09.06.1998; Aktenzeichen B 1 KR 22/96 R)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1670841

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