Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirkung der Beitragserstattung auf Beitragszeiten im Beitrittsgebiet

 

Orientierungssatz

1. § 286d Abs 2 S 1 SGB 6 hebt die im Falle einer Beitragserstattung grundsätzlich eintretende Verfallswirkung nach § 210 Abs 6 S 3 SGB 6 - bzw nach § 1303 Abs 7 RVO für vor dem 1.1.1992 durchgeführte Beitragserstattungen - für Beitragszeiten nach dem 20.6.1948 und vor dem 19.5.1990 im Beitrittsgebiet auf.

2. Dem Wiederaufleben dieser Beitragszeiten steht nicht entgegen, daß die Versicherte nach der Übersiedlung in das Altbundesgebiet (hier im Jahr 1953) eine Regelleistung der Rentenversicherung in Anspruch genommen hat. Eine solche Einschränkung des Wiederauflebens für diejenigen Versicherten, die nach der Übersiedlung und vor der Beitragserstattung eine Regelleistung in Anspruch genommen haben, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen

3. § 286d Abs 2 S 1 SGB 6 verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.08.1998; Aktenzeichen B 5 RJ 54/97 R)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1671268

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