nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 27.09.2000; Aktenzeichen S 39 P 30/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27. September 2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Berechtigung der in Spanien lebenden Klägerin auf Versicherung in der deutschen sozialen Pflegeversicherung.
Die am ...1926 geborene Klägerin, spanische Staatsangehörige, bezieht seit dem 01.02.1986 von der LVA Württemberg Rente (bewilligt mit Bescheid vom 29.01.1986 aufgrund ihres Antrages vom 04.12.1985) und war ab diesem Zeitpunkt nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der deutschen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Ab 01.07.1986 wurde durch die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) Bonn die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) durchgeführt. Ab 01.09.1990 bezog die in Spanien lebende Klägerin eine spanische Rente, was die spanische Verbindungsstelle der Beklagten in dem Vordruck E107 unter dem 02.04.1998 mitteilte. Die Beklagte forderte daraufhin die Rückerstattung der für die Klägerin gezahlten Pauschbeiträge ab 01.09.1990 (Schreiben vom 08.06.1998).
Am 25.06.1998 beantragte die Klägerin, in der Pflegeversicherung freiwillig versichert zu werden. Dies lehnte die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.06.1998 ab. Das Sozialgesetzbuch Teil XI sei seit dem 01.01.1995 in Kraft. Erst ab diesem Zeitpunkt bestehe unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung. Für Personen, deren Mitgliedschaft bereits vor diesem Zeitpunkt geendet habe, fänden diese Vorschriften keine Anwendung und eine Beitrittsmöglichkeit gebe es für sie nicht. Die Mitgliedschaft der Klägerin bei der Kasse habe am 31.08.1990 geendet, da die Klägerin seit dem 01.09.1990 eine spanische Rente erhalte. Mit ihrem hiergegen am 13.07.1998 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihre Mitgliedschaft beim Instituto Nacional De La Seguridad Social (INSS) sei für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Pflegeversicherung einer Mitgliedschaft bei der deutschen Krankenkasse gleichzustellen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.1998 zurück. Nach Art. 27 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 entfielen die deutschen Versicherungen, wenn aufgrund des Bezuges einer spanischen Rente ein Sachleistungsanspruch in Spanien bestehe. Die Klägerin sei aufgrund ihres spanischen Rentenbezuges in Spanien krankenversichert; ab diesem Zeitpunkt seien Leistungsansprüche (Kranken- bzw. Pflegeversicherungsleistungen) nur noch nach spanischem Recht zu realisieren. Die deutsche Krankenversicherung und damit die Pflegeversicherung, die der Krankenversicherung folge und ohne diese nicht bestehen könne (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI), entfielen. Zur Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 33 Abs. 2 SGB XI seien nach Art. 18 der Verordnung (EWG) 1408/71 die in anderen Gemeinschaftsstaaten zurückgelegten Zeiten eines Schutzes bei Krankheit zu berücksichtigen.
Hiergegen hat die Klägerin am 09.11.1998 Klage erhoben. Sie hat weiterhin ihre Auffassung vertreten, die deutsche Pflegeversicherung könne auch ohne deutsche Krankenversicherung bestehen, wenn der Versicherte in der Rentner- Krankenversicherung eines EG-Landes nach Art. 27 der Verordnung (EWG) 1408/71 versichert sei. Diese Norm dürfe nicht so ausgelegt werden, dass die deutschen Versicherungszeiten entfielen, wenn bereits aufgrund des Bezuges einer spanischen Rente ein Sachleistungsanspruch in der spanischen Krankenversicherung bestehe. Wegen Verlegung des Wohnortes liege insofern kein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht i.S.d. § 26 Abs. 2 SGB XI vor, es gebe lediglich einen Zuständigkeitswechsel. Die Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 1 SGB XI bestehe aber weiter. Art. 27 der Verordnung (EWG) 1408/71 regele lediglich ein Ruhen der Mitgliedschaft in der KVdR. Die Auffassung der Beklagten verstoße gegen die Freizügigkeit und Art. 48 des EG-Vertrages, da ein Anspruch nicht vom Aufenthaltsort des EG-Versicherten abhängen dürfe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.06.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.1998 zu verurteilen, sie in der Pflegeversicherung zu versichern, hilfsweise, den Rechtsstreit zur Vorabentscheidung dem EuGH zu den im Schriftsatz vom 05.11.1998 gestellten Rechtsfragen vorzulegen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat hervorgehoben, die Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt der Pflegeversicherung angeschlossen gewesen und habe nie Beiträge zur Pflegeversicherung entrichtet. Sie erfülle weder die Voraussetzungen des § 33 SGB XI noch habe sie einen Antrag auf Weiterversicherung fristgerecht i.S.d. § 26 Abs. 1 und 2 SGB XI gestellt. Die Mitgliedschaft in der spanischen gesetzlichen Krankenversicherung führe nicht zu einer ...