nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 17.05.2000; Aktenzeichen S 36 U 309/98) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 17. Mai 2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist im Berufungsverfahren nur noch die Rechtmäßigkeit der Veranlagungsbescheide nach den Gefahrtarifen 1995 (GT 95) und 1998 (GT 98).
Die Klägerin, die seit 01.08.1995 Mitglied der Beklagten ist, betreibt im Rahmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung Konstruktionsdienstleistungen, wobei Mitarbeiter im konstruktiven Bereich (Ingenieure, Techniker und technische Zeichner) verliehen werden. Daneben werden in geringem Umfang Arbeitnehmer für kaufmännische und verwaltende Tätigkeiten verliehen.
Mit Veranlagungsbescheid vom 27.10.1995 wurde die Klägerin nach dem ab 01.01.1995 geltenden GT 95 nach den Tarifstellen 23 und 24 für die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung veranlagt. Die erste Tarifstelle mit der Gefahrklasse 1,60 erfasst Beschäftigte, die ausschließlich in kaufmännischen und verwaltenden Unternehmensteilen der Verleiher und Entleiher eingesetzt sind und ausschließlich kaufmännische und verwaltende Tätigkeiten verrichten. Die zweite erfasst die gewerblichen Arbeitnehmer mit den gestaffelten Gefahrklassen 12,80 ab 01.01.1995, 15,80 ab 01.11.1996 und 18,80 ab 01.01.1997. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 31.10.1995 Widerspruch und machte geltend, im Hinblick darauf, dass ihre Beschäftigten bei den Entleihfirmen nicht im gewerblichen Bereich eingesetzt seien, sei für sie die Gefahrtarifstelle 24 nicht einschlägig. In der Folgezeit meldete sie die Beschäftigten mit den Bruttoarbeitsentgelten ausschließlich für die Gefahrklasse 1,60 an. Auf dieser Basis erteilt die Beklagte die Beitragsbescheide vom 26.04.1996, 25.04.1997, 28.04.1998 und 27.04.1999 für die Jahre 1995 bis 1998. Mit Bescheid vom 31.03.1998 wurde die Klägerin nach dem ab 01.01.1998 geltenden GT 98 zu den entsprechenden Tarifstellen 48 (Gefahrklasse 0,57) und 49 (Gefahrklasse 10,66) veranlagt. Auch gegen diesen Veranlagungsbescheid erhob die Klägerin unter dem 30.04.1998 Widerspruch. Sie führte aus, die Ingenieure und technischen Zeichner würden grösstenteils an computerunterstützten Arbeitsplätzen arbeiten und nur in einzelnen Fällen käme es noch zum Einsatz an Zeichenbrettern. Sie würden ausschließlich in den Büroräumen der jeweiligen Entleiher und nicht im Produktionsbereich tätig sein. Damit seien diese Mitarbeiter dem kaufmännischen Bereich und nicht dem gewerblichen Bereich zuzuordnen. Eine andere Beurteilung wäre mit tragenden Grundsätzen des Sozialversicherungsrechtes unvereinbar, denn es würde nicht berücksichtigt, dass diese Beschäftigten Arbeiten mit sehr geringem Gefährdungspotential ausübten. Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.1998 zurück. Zur Begründung führte sie aus, in den Tarifstellen 23 bzw. 48 würden ausschließlich Arbeitnehmer eingestuft, die in kaufmännischen bzw. verwaltenden Unternehmensteilen der Verleiher und Entleiher eingesetzt würden. Alle anderen Arbeitnehmer seien - unabhängig von ihrer Tätigkeit im Einzelnen und den damit verbundenen Unfallrisiken - in den Tarifstellen 24 bzw. 49 einzustufen. Da die technischen Zeichner und Ingenieure nicht in den kaufmännischen bzw. verwaltenden Unternehmensteilen tätig seien und keine kaufmännischen und verwaltenden Tätigkeiten ausübten, unterfielen sie den Tarifstellen 24 bzw. 49. Unerheblich sei, dass sie ausschließlich in Büroräumen tätig seien.
Dagegen hat die Klägerin am 19.11.1998 vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund Klage erhoben und ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Sie hat die Auffassung vertreten, bereits die Bildung eigener Tarifstellen für Unternehmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung erscheine bedenklich, denn derartige Unternehmen könnten unterschiedlichste Arbeitnehmer auf Arbeitsplätzen mit extrem verschiedenen Risiken vermitteln. Die von ihr vermittelten technischen Zeichner, Techniker und Ingenieure seien ausschließlich in Büroräumen tätig und hätten somit keinen Kontakt zu gefahrträchtigen Arbeitsplätzen und Einsatzbereichen. Auch in Anwendung der geltenden Gefahrtarife 1995 und 1998 könne die Beklagte ggf. eine entsprechende Einstufung im Sinne einer Analogie vornehmen.
Die Beklagte hat an ihrer Auffassung festgehalten. Nachdem sie aufgrund einer Betriebsprüfung bei der Klägerin festgestellt hatte, dass diese die Bruttoarbeitsentgelte nicht nach den Tarifstellen für die gewerblichen Arbeitnehmer gemeldet hatte, erteilte sie unter dem 15.06.1999 für die Jahre 1995 bis 1998 unter Hinweis auf § 168 Abs. 2 Nr. 2 des Siebten Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) geänderte Beitragsbescheide, mit denen sie eine Neuberechnung der Beiträge entsprechend den nachgewiesenen Bruttoarbeitsentgelten nach den Tarifstellen 24 bzw. 49 vornahm. Den von der Klägerin gestellten Antrag auf Erlass einer einstweili...