Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Vermögenseinsatz. Guthaben aus Bausparvertrag. kein Leistungsanspruch. Möglichkeit einer Beschwer bei Bewilligung von Leistungen der erweiterten Hilfe. nicht bei fehlendem Leistungsanspruch
Orientierungssatz
Bei der Bewilligung von Leistungen der erweiterten Hilfe iS des § 19 Abs 5 SGB 12 besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Beschwer. Denn diese Leistungsform ist zwingend mit der Verpflichtung zum Aufwendungsersatz ohne Bindung an die Vorschriften der §§ 45, 48 SGB 10 verbunden, ohne dass es noch darauf ankäme, ob die Hilfe möglicherweise zu Unrecht nur als erweiterte Hilfe erbracht wurde (vgl BVerwG vom 27.11.1986 - 5 C 74/85 = BVerwGE 75, 173 und 28.3.1974 - V C 27.73 = BVerwGE 45, 131 sowie VGH Mannheim vom 8.8.1991 - 6 S 964/91 = VGHBW-Ls 1991, Beilage 11, B8).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 15.09.2009 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen nach dem Vierten Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) für die Zeit von März 2008 bis Juni 2009.
Die am 00.00.1937 geborene Klägerin ist verheiratet mit dem am 00.00.1944 geborenen Beigeladenen. Dieser leidet nach den Feststellungen, die der Facharzt für Innere Medizin und Psychotherapie Dr. L anlässlich einer Begutachtung im Rahmen eines schwerbehindertenrechtlichen Berufungsverfahrens (Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen - L 6 SB 133/09) machte, unter einer progredienten chronischen Bronchitis, einer arteriellen Verschlusskrankheit, einem schwankenden Diabetes mellitus, Verschleißerscheinungen der Hüft- und Kniegelenke ohne relevante Funktionsbeeinträchtigungen oder Reizzustände, einem degenerativen Wirbelsäulenleiden bei muskulärer Dysbalance und Fehlhaltung, einer Hörminderung mit Hörgeräteversorgung, einer Blasenschwäche und einer wiederkehrenden Sehnenscheidenentzündung am rechten Arm. Schwerbehindertenrechtlich bestand seit Oktober 1998 ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 sowie das Merkzeichen "G". Zwischenzeitlich wurde sein GdB ab März 2008 auf 90 und ab März 2010 auf 100 erhöht. Das auf die (zusätzliche) Zuerkennung der Merkzeichen "aG" und "RF" gerichtete Berufungsverfahren blieb erfolglos (LSG Nordrhein Westfalen, Urteil vom 13.07.2010 - L 6 SB 133/09).
Die Klägerin bezieht eine (Regel-)Altersrente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), die sich seit Juli 2007 auf 81,17 EUR, seit April 2008 auf 81,03 EUR, seit Juli 2008 auf 81,70 EUR und seit Januar 2009 auf 81,33 EUR netto monatlich belief. Der Beigeladene bezog eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit i.H.v. 772,66 EUR (seit Juli 2007), 771,38 EUR (seit April 2008), 777,74 EUR (seit Juli 2008) und 774,30 EUR (seit Januar 2009) netto monatlich.
Die Klägerin und der Beigeladene bewohnen seit Jahren zu zweit ein von ihnen selbst im Jahre 1972 erbautes freistehendes Einfamilienhaus im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Sie sind jeweils als hälftige Miteigentümer im Grundbuch eingetragen. Das Hausgrundstück weist eine Fläche von 710,00 m² auf. Nach dem Inhalt der Bauakte handelt es sich um ein vollständig unterkellertes, eingeschossiges Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung, welches durch einen Holzofen beheizt wird (verfeuert werden Europaletten unter Zukauf von Buchenspaltholz beim Händler). Nach einer Berechnung in den Bauplanungsunterlagen vom 10.08.1971 ergab sich eine Wohnfläche von 163,65 m². Mit Bescheid vom 19.11.1974 erkannte die Beklagte eine Fläche von 138,95 m² als steuerbegünstigt nach §§ 82, 83 Wohnungsbaugesetz an. In einer Wertauskunft vom 23.07.2008 taxierte der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im (damaligen) Kreis B den Verkehrswert des Hausgrundstücks ohne Berücksichtigung dinglicher Belastungen nach Aktenlage und Besichtigung von außen auf 260.000,00 EUR. Einer Begehung des Hauses zur Begutachtung hatten die Klägerin und der Beigeladene nicht zugestimmt. Das Grundbuch wies für das Grundstück im Jahr 2007 dingliche Belastungen im fünfstelligen Bereich auf.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin und dem Beigeladenen zunächst für die Zeit vom 01.10.2007 bis 30.09.2008 Wohngeld i.H.v. 76,00 EUR monatlich. Diese Leistungen wurden an den Beigeladenen bzw. auf das gemeinsame Girokonto der Eheleute ausgezahlt und im Juli 2008 für die Zukunft und rückwirkend zum Ablauf des Monats Februar 2008 eingestellt. Die Erstattung der für März bis Juni 2008 erbrachten Wohngeldleistungen (i.H.v. 306,00 EUR) erfolgte im August 2008 im Rahmen einer internen Verrechnung zwischen der Wohngeld- mit der Grundsicherungsstelle der Beklagten.
Der Beigeladene ist Eigentümer eines Audi 100 Baujahr 1990. Die Kilometerleistung belief sich im Mai 2011 auf knapp 113.000 km. Der Beitrag zur KFZ-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug betrug für das erste Halbjahr 2008 110,12 EUR, für das zweite Halbjahr 2010 88,89 EUR und für das erste Hal...