Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Ermächtigung eines Krankenhausarztes zur Teilnahme an der ambulanten Versorgung. Erfordernis der hauptberuflichen Beschäftigung im Krankenhaus. Beschäftigungsumfang von mindestens der Hälfte eines vollzeitbeschäftigten Arztes. Ausschluss der Ermächtigung bei vollem Versorgungsauftrag als niedergelassener Arzt
Orientierungssatz
1. Auf der Grundlage des § 116 SGB 5 iVm § 31a Ärzte-ZV können nur Ärzte ermächtigt werden, die hauptberuflich in einem Krankenhaus bzw einer der anderen dort genannten Einrichtungen beschäftigt sind. Hauptberuflich in diesem Sinne bedeutet nicht, dass nur Ärzte ermächtigt werden können, die im Krankenhaus vollzeitbeschäftigt sind. Der Beschäftigungsumfang muss jedoch so ausgestaltet sein, dass er die ärztliche Berufstätigkeit des Arztes prägt und darf - ausgedrückt in Stunden der regelmäßigen vertragsgemäßen Beschäftigung - die Hälfte des insoweit für einen vollzeitbeschäftigten Arztes maßgeblichen Volumens nicht unterschreiten (vgl BSG vom 20.3.2013 - B 6 KA 26/12 R = SozR 4-2500 § 116 Nr 8 RdNr 30).
2. Ist ein Antragsteller bereits mit einem vollen Versorgungsauftrag für die ambulante Versorgung an seinem Praxisstandort niedergelassen und erzielt er auch den Hauptanteil seiner Einnahmen aus vertragsärztlicher Tätigkeit, so wird dessen ärztliche Berufstätigkeit durch die ambulante Tätigkeit geprägt und die Ermächtigung als Krankenhausarzt zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 116 SGB 5 iVm § 31a Ärzte-ZV ist zu versagen.
Tenor
Auf die Berufung der Beigeladenen zu 1) wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 22.02.2013 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Ermächtigung des Klägers zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung als Krankenhausarzt.
Der Kläger ist als Facharzt für Innere Medizin in T zugelassen und nimmt dort an der hausärztlichen Versorgung teil. Er ist daneben seit dem 01.03.2011 an der Sankt Antonius Klinik X im Umfang von durchschnittlich ca. 10 bis 11 Wochenstunden angestellt.
Der Kläger beantragte in seiner Eigenschaft als in der Sankt Antonius Klinik X tätiger Arzt am 11.03.2011 die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 31a Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) im Bereich der Gastroenterologie für die Gebührenpositionen (GOP) 13400 (Zusatzpauschale Ösophagogastroduedenoskopie), 13401 (Zusätzliche Leistung(en) im Zusammenhang mit der Gebührenposition 13400), sowie 13402 (Polypektomie(n) im Zusammenhang mit der Nr. 13400) EBM auf Überweisung von zugelassenen fachärztlich tätigen Fachärzten für Innere Medizin sowie zugelassenen fachärztlich tätigen Hausärzten.
Der Zulassungsausschuss für Ärzte Köln bei der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein ermächtigte ihn mit Beschluss vom 17.08.2011, abgesandt am 26.10.2011, gemäß § 31a Ärzte-ZV zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung für die Zeit vom 01.10.2011 bis 31.12.2013 in folgendem Umfang:
"Die Ermächtigung lautet ab dem 01.10.2011 wie folgt:
auf Überweisung von zugelassenen Vertragsärzten/-innen, die Leistungen nach der Nr. 13400 EBM zu erbringen:
a) Langzeit-ph-Metrie des Ösophagus b) Endoskopische Sklerosierungsbehandlung c) Ligatur bei Varizen und Ulzerationen d) Durchzugsmanometrie des Ösophagus e) Therapeutische Mukosektomie nach Nr. 13401 EBM in Verbindung mit Nr. 13400 EBM f) Polypektomie nach Nr. 13402 EBM in Verbindung mit Nr. 13400 EBM.
Leistungen, die durch den Krankenhausträger gemäß § 115b SGB V angezeigt wurden oder für die das Krankenhaus gemäß § 116b SGB zugelassen ist, sind von dieser Ermächtigung ausgenommen. Die Ermächtigung des Herrn Dr. E endet am 31.12.2013. Sie erlischt automatisch zuvor, wenn er seine Tätigkeit an der Sankt Antonius Klinik GmbH in X, Birkenweg 18, beenden sollte."
Gegen diesen Beschluss legte die Beigeladene zu 1) am 14.11.2011 Widerspruch ein. Der Kläger sei kein Krankenhausarzt im Sinne des § 116 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) bzw. § 31a Ärzte-ZV. Nach seinen Angaben sei seine Tätigkeit auf wenige Stunden in der Woche beschränkt. Inwieweit er neben der Tätigkeit im Rahmen der streitigen Ermächtigung tatsächlich noch als Krankenhausarzt im stationären Bereich tätig sei, sei fraglich. § 116 SGB V und § 31a Ärzte-ZV seien unter teleologischen Aspekten dahingehend auszulegen, dass die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Rahmen der Ermächtigung als Nebentätigkeit in zeitlicher und organisatorischer Hinsicht der Tätigkeit für den Krankenhausträger untergeordnet sein müsse. Die Ermächtigung solle eine Nebentätigkeit zu der stationären Tätigkeit des Krankenhausarztes darstellen.
Auch der Kläger erhob am 23.11.2011 Widerspruch. Er beantrage weiterhin auch die Ermächtigung zur Erbringung von Leistungen nach Nr. 13400, 13401 und 13402 EBM ohne Einschränkung des Überweiserkreises, hilfsweise auf Überweisung von zugelassenen hausärztlich tätigen...