Entscheidungsstichwort (Thema)
Förderung der Altersteilzeitarbeit. Erstattung des Aufstockungsbetrages. begünstigter Personenkreis. Bezug von Altersrente als Voraussetzung
Orientierungssatz
Ein Berufssoldat, der nach Erreichen der Altersgrenze Soldatenversorgungsbezüge erhält, zählt nicht zu dem begünstigten Personenkreis des § 2 Abs 1 Nr 2 AltTZG 1996.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.12.2004 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine Vorabentscheidung gemäß § 12 Altersteilzeitgesetz (AtG) über die Voraussetzungen für die Erstattung des Aufstockungsbetrages sowie der zusätzlichen Rentenbeiträge nach § 4 AtG. Der am 00.00.1944 geborene U E war nach seinem Ausscheiden als Strahlflugzeugführer der Bundeswehr im Jahre 1985 ab 1991 als Verkehrsflugzeugführer bei der Klägerin tätig. Aus seiner vorhergehenden Tätigkeit erhält er Ruhegehalt wegen Erreichens des 41. Lebensjahres nach § 45 Abs. 2 Nummer 3 Soldatenversorgungsgesetz (SVG). Da die Klägerin mit U E Altersteilzeitarbeit aufgrund einer am 18.07.2002 zwischen der Geschäftsführung und der Personalvertretung abgeschlossenen Betriebsvereinbarung vereinbaren wollte, beantragte sie am 20.02.2003 bei der Beklagten eine Entscheidung nach § 12 Abs. 1 AtG. Auf den weiteren Inhalt des Antrages sowie der beigefügten Betriebsvereinbarung wird verwiesen.
Mit Bescheid vom 07.03.2003 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Hiergegen erhob die Klägerin am 02.04.2003 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2003 zurückwies. Auf den Inhalt der Bescheide sowie des Widerspruchs wird Bezug genommen.
Hiergegen hat die Klägerin am 28.05.2003 Klage erhoben und die Auffassung vertreten, die Gewährung von Leistungen nach § 4 AtG dürfe nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) habe. Der Wortlaut der Vorschrift sei nicht eindeutig. Der Begriff "Altersrente" sei im AtG nicht definiert. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergebe sich, dass die Förderung nach § 4 AtG nicht von der Rentenversicherungspflicht abhänge. Schon aus der Bezeichnung des Gesetzes ergebe sich der Wille des Gesetzgebers, die Altersteilzeit nicht nur solchen Arbeitnehmern zu ermöglichen, die Anspruch auf Leistungen nach dem SGB VI haben. Auch die Systematik der Regelungen des AtG zeige, dass der Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung keine Fördervoraussetzung der Altersteilzeit sei. Dies ergebe sich auch aus der Begründung des Gesetzes. Es sei auch bedenklich, Arbeitnehmer von der Förderung auszuschließen, die über Jahre Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geleistet hätten. Gegen die Ansicht der Klägerin könne auch nicht vorgebracht werden, es müsse eine Doppelförderung durch den Beitragszahler vermieden werden. Schließlich erhalte der Arbeitgeber nur diejenigen Leistungen erstattet, die er tatsächlich erbracht habe.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 07.03.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2003 aufzuheben und eine Vorabentscheidung des Inhalts zu erlassen, dass die Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen gemäß §§ 2, 4 AtG für den Arbeitnehmer U. E. vorliegen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat sich im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen.
Mit Urteil vom 16.12.2004 hat das Sozialgericht Köln die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der Entscheidungsgründe wird verwiesen. Gegen das ihr am 18.01.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16.02.2005 Berufung eingelegt. Die Klägerin meint, das Urteil des Sozialgerichts sei vor allem unter Berücksichtigung der Systematik, der Entstehungsgeschichte sowie nach Sinn und Zweck des AtG unzutreffend. Jedenfalls führe das Auslegungsergebnis zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Schlechterstellung ehemaliger Berufssoldaten gegenüber vergleichbaren anderen Beschäftigten und verstoße damit gegen Artikel 3 Abs. 1 GG. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 2 AtG gebiete geradezu eine Einbeziehung auch der sogenannten BO 41-Beschäftigten. Im Übrigen - so die Klägerin - sei die im vorliegenden Verfahren gezeigte Verwaltungspraxis der Beklagten nicht durchgängig. So habe die Beklagte ehemalige Berufssoldaten, die ebenfalls nach ihrem Ausscheiden als Bundeswehrpiloten ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis eingegangen seien, als von § 2 AtG erfasste Arbeitnehmer anerkannt. Beispielsweise habe die Wehrbereichsverwaltung Nord mit dortigen Angestellten, die in einer ähnlichen Situation wie U. E. seien, Altersteilzeitvereinbarungen getroffen. Im vorliegenden Fall dürfe es nicht entscheidend sein, dass es sich bei dem Arbeitgeber um die Bundesrepublik Deutschland und nicht - wie bei U E - um einen privaten Rechtsträger h...