Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung des bewilligten Gründungszuschusses. selbständige hauptberufliche Tätigkeit. Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung in Vollzeit. Beweislastumkehr

 

Leitsatz (amtlich)

Kein Anspruch auf Gründungszuschuss bei zeitgleichem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis im Umfang von 40 Std/Woche und einem Arbeitsentgelt von 5.500,-- €.

 

Orientierungssatz

Ist der zeitliche Umfang der abhängigen Beschäftigung nicht mehr erkennbar rekonstruierbar und liegen die nicht mehr aufklärbaren Umstände in der Sphäre des Leistungsbeziehers, ist die Umkehr der gem § 48 SGB 10 in der Regel objektiven Beweislast der BA zu Lasten des Leistungsbeziehers gerechtfertigt.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.11.2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten verfügte Aufhebung der Bewilligung von Gründungszuschuss für die Zeit vom 01.08.2009 bis zum 01.12.2009 und die Erstattung der erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 9.490,03 Euro.

Der am 00.00.1968 geborene Kläger ist verheiratet und Vater von zwei Kindern. Nach dem Abitur wurde er Soldat auf Zeit und schloss an der Universität der Bundeswehr ein Ingenieursstudium der Elektrotechnik erfolgreich ab. Nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr arbeitete der Kläger von August 1996 bis September 1997 als Projektleiter und Konzeptautor bei der Fa. H, einem deutschen Entwickler von Computerspielen. Zum 01.10.1997 gründete er mit anderen Personen zusammen die Q GmbH und nahm dort die Aufgaben des Geschäftsführers wahr. Zum 01.10.2002 trat der Kläger als Gesellschafter und Mitgeschäftsführer in die von ihm gemeinsam mit T und T1 gegründete und geführte Fa. U Software GmbH mit Sitz in der M-straße 00 in C ein, die ab dem 01.11.2005 als Y GmbH firmierte.

Im Hinblick auf sein dortiges Ausscheiden beantragte der Kläger bei der Beklagten Arbeitslosengeld zum 01.03.2009, das er für einen Tag bewilligt erhielt, und zudem am 10.02.2009 die Gewährung von Gründungszuschuss für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Softwareentwickler, wobei er die künftige Arbeitszeit mit ca. 40 Wochenstunden angab.

Durch Gesellschaftsvertrag vom 20.02.2009 gründete der Kläger gemeinsam mit T und T1 die Fa. U GbR mit Geschäftssitz M-straße 00 in C. Die Gewerbeanmeldung erfolgte am gleichen Tag. Nach § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages nahm die Gesellschaft am 02.03.2009 die Geschäfte auf.

Mit Bescheid vom 17.03.2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger Gründungszuschuss für die Zeit vom 02.03.2009 bis zum 01.12.2009 in Höhe von monatlich 2.352,90 Euro. Der Gründungszuschuss wurde entsprechend dem Bewilligungsbescheid ausgezahlt.

Am 26.03.2009 gründete der Kläger zusammen mit den vorgenannten Personen sowie S die Fa. O GmbH mit Geschäftssitz S-Straße 00 bzw. später M-straße 00 in C. Gesellschaftszweck war - wie bei der Fa. U - die Entwicklung und Vermarktung von Software.

Am 14.08.2009 schloss der Kläger mit der Fa. O einen Anstellungsvertrag ab. Danach trat er zum 01.08.2009 als operativer Leiter (COO) in die Dienste dieser Gesellschaft ein. Die Beklagte erfuhr hiervon zunächst nichts.

Die Fa. O erteilte dem Kläger Gehaltsabrechnungen, führte Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ab und gewährte ihm Zuschüsse zur freiwilligen/privaten Kranken- und Pflegeversicherung.

Durch Beschluss vom 12.03.2014 eröffnete das Amtsgericht C das Insolvenzverfahren (Az. 000) über das Vermögen der Fa. O und stellte dieses später ein (Beschluss vom 14.08.2015). Die Gesellschaft ist wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht worden. Der Insolvenzverwalter kündigte dem Kläger am 13.03.2014 zum 30.04.2014.

Am 17.03.2014 meldete der Kläger sich bei der Beklagten zum 01.05.2014 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Er legte eine Arbeitsbescheinigung des Insolvenzverwalters vor, nach der er bei der Fa. O ab dem 01.08.2009 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen war. Der Kläger gab u.a. an, er sei ursprünglich mit einem Gesellschaftsanteil von 25 Prozent und seit 2012 nur noch von 12,5 Prozent beteiligt gewesen. Er sei nicht zum Geschäftsführer bestellt, sondern als Projektentwickler aufgrund des Anstellungsvertrages tätig gewesen.

Am 20.03.2014 beantragte der Kläger zudem Insolvenzgeld, welches ihm die Beklagte durch Bescheid vom 26.03.2014 i.H.v. 13.297,95 Euro bewilligte.

Die Prüfung der Beklagten im Rahmen des Insolvenzgeldantrages ergab, dass der Kläger versicherungspflichtiger Arbeitnehmer der Fa. O war. Darauf aufbauend gelangte auch die für die Gewährung des Arbeitslosengeldes zuständige Stelle der Beklagten zur selben Einschätzung.

Dem Antrag auf Insolvenzgeld fügte der Kläger das am 17.03.2014 elektronisch ausgefüllte Zusatzblatt "Gesellschafter/Geschäftsführer" zum Antrag auf Insolvenzgeld (BA OS12 - 06.2013) und dem Antrag auf Arbeitslosengeld das am 01.04.2014 handschriftlich,...

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