rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Detmold (Entscheidung vom 18.03.1999; Aktenzeichen S 16 (8) SB 335/95)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 9 SB 1/01 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 18.03.1999 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG).

Der Beklagte stellte bei dem am 20.09.1943 geborenen Kläger unter Berücksichtigung einer Heilungsbewährung nach einem Herzinfarkt vom 05.02.1990 einen GdB von 50 (Bescheid vom 15.08.1990) und nach Ablauf der Heilungsbewährung einen GdB von 30 fest (Bescheid vom 28.04.1992). Einen Erhöhungsantrag vom 06.12.1993 lehnte der Beklagte zunächst mit Bescheid vom 19.04.1994 ab, stellte dann aber mit Teilabhilfebescheid vom 08.11.1994 einen GdB von 40 fest. Da bei ging er von einer Herzinfarktnarbe und einer durchgeführten Ballonerweiterung (Einzel-GdB 30) und neu aufgetretenen Durchblutungsstörungen der Beine, Stadium II (Einzel-GdB 20) aus.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 11.08.1995 hat der Kläger am 12.09.1995 Klage erhoben.

Er hat beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 19.04.1994 in Gestalt des Abhilfebescheides vom 08.11.1994 sowie des Widerspruchsbescheides vom 11.08.1995 zu verurteilen, bei dem Kläger ab Dezember 1993 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Sozialgericht (SG) hat zunächst einen Befundbericht von dem Arzt für Allgemeinmedizin Dr. G ... vom 26.01.1996 und einen Bericht des Klinikums Lippe Detmold über eine stationäre Behandlung vom 20.11.1995 bis 21.11.1995 beigezogen und dann ein Gutachten durch den Internisten Dr. Z ... vom 24.07.1996 erstatten lassen. Dieser Sachverständige hat eine Herzinfarktnarbe mit einem GdB von 30, arterielle Durchblutungsstörungen der Beine mit einem GdB von 20 und den Gesamt-GdB mit 40 bewertet. Im Oktober kam es zu einer Arterienastembolie des linken Auges mit teilweisem Gesichtsfeldausfall. Im Dezember 1996 erfolgte eine weitere Ballondilatation des Herzens und eine Stentimplantation. Hierüber liegen Befundberichte von Dr. G ... vom 16.01.1997 bzw. des Augenarztes Dr. H ... vom 21.11.1996 vor. Es wurden ferner beigezogen der Entlassungsbericht über ein Heilverfahren vom 13.05.1997 bis 03.06.1997, ein Bericht des Klinikums L ... D ... über eine stationäre Behandlung vom 08. bis 10.12.1997 und ein Arztbrief des Kardiologen Dr. P ... vom 25.03.1998. In einem weiteren Gutachten vom 05.10.1998 bestätigte der Sachverständige Dr. Z ... sei ne bisherige Beurteilung des GdB mit 40. Hierbei verblieb der Sachverständige auch in einer ergänzenden Stellungnahme vom 01.02.1999, nachdem der Kläger einen weiteren Bericht des Kardiologen Dr. P ... vom 12.11.1998 vorgelegt hatte.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 18.03.1999 abgewiesen. Es hat sich der Beurteilung des Sachverständigen Dr. Z ... angeschlossen.

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 03.05.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.06.1999 Berufung eingelegt. Er meint, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgericht Detmold vom 18.03.1999 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 08.11.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.1995 zu verurteilen, einen GdB von 50 ab Dezember 1993 festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil für richtig.

Im Berufungsverfahren hat auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Prof. Dr. T ... vom Klinikum Lippe Detmold am 20.04.2000 ein weiteres internistisches Gutachten erstattet. Der Sachverständige hat für periphere Durchblutungsstörungen im Stadium II mit einer Gehstrecke von etwa 500 m einen GdB von 20, für eine arterielle Hypertonie, auch im Zusammenhang mit der Arterienastembolie des linken Auges, ebenfalls einen GdB von 20 und für einen Herzschaden mit deutlichem Schwitzen, Tachy- und Dyspnoe schon bei leichter körperlicher Arbeit einen GdB von 40 angenommen. Den Gesamt-GdB hat er mit 50 bewertet. Der Beklagte hat sich unter Vorlage einer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 31.05.2000 gegen diese Beurteilung gewandt. Er geht für die Herzerkrankung einschließlich Bluthochdruck von einem GdB von 40 und für die arterielle Verschlusskrankheit der Beine von einem GdB von 20 aus und bewertet den Gesamt-GdB mit 40. Der Sachverständige Dr. Z ... ist in einer ergänzenden Stellungnahme vom 07.08.2000 ebenfalls zu einem Gesamt-GdB von 40 gekommen, wobei er für die Herzerkrankung einen höheren GdB als 30 nicht für vertretbar hält und bei der arteriellen Verschlusskrankheit weiterhin von einem GdB von 20 ausgeht.

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