rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 12.06.2002; Aktenzeichen S 14 SB 72/01) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.06.2002 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Sozialgericht zurückverwiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft.
Mit Bescheid vom 05.11.1993 stellte der Beklagte beim 1957 geborenen Kläger einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 wegen Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule mit Nervenwurzelreizerscheinungen und von der Berufsgenossenschaft anerkannten Unfallfolgen am linken Arm und Hand fest.
Der im März 1999 gestellte Änderungsantrag blieb erfolglos (Bescheid vom 09.04.1999).
Im März 2000 beantragte der Kläger erneut die Feststellung eines höheren GdB. Mit Bescheid vom 29.03.2000 lehnte der Beklagte unter Berufung auf § 48 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) den Antrag ab. Eine wesentliche Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen sei nicht erwiesen.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er trug vor, sein Gesamtbehinderungszustand sei mit der Annahme eines GdB von 30 nicht ausreichend bewertet. Neben seinen Unfallfolgen an der linken Hand leide er u.a. an Schäden in zwei Wirbelsäulenabschnitten, unter schweren, mindestens einmal jährlich auftretenden Gichtanfällen und einem Bluthochdruck. Daraufhin veranlaßte der Beklagte eine gutachterliche Untersuchung durch Dr. N. Am 22.01.2001 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Mit der am 13.02.2001 vor dem Sozialgericht (SG) erhobenen Klage hat der Kläger die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft begehrt.
Das SG hat Gutachten von dem Orthopäden Dr. C und dem Arzt für Allgemeinmedizin Dr. L eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gutachten vom 25.10.2001 und 10.02.2002 verwiesen.
Am 12.06.2002 wurde eine mündliche Verhandlung unter dem Vorsitz von Richterin am Sozialgericht Seel durchgeführt. In dem Protokoll heißt es u.a.:
"Der Kläger stellt den Antrag, Dr. C zur Erläuterung seines Gutachtens mündlich zu hören. Den Antrag begründe ich damit, dass nach dem Gutachten von Dr. C nicht ersichtlich ist, dass er nicht zu anderen Ergebnissen gekommen wäre, wenn er davon ausgegangen wäre, dass Nervenwurzelreizerscheinungen, wie bisher festgestellt, weiterhin vorliegen.
Desweiteren beantragt der Kläger,
in Rahmen der Amtsermittlung ein Sachverständigengutachten über die geklagten Nervenwurzelreizerscheinungen zu erstellen und weist daraufhin, dass keiner der beiden Sachverständigen diese untersucht habe.
Desweiteren beantragt der Kläger hilfsweise gemäß § 109 SGG die Einholung eines Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. L1, Krankenhaus der B - Kstr. 00 bis 00, L sowie ein internistischen Gutachten von Dr. I, V Weg 00, L einzuholen.
Die Klägerbevollmächtigte rügt, dass kein Hinweis auf die Handhabung der Richterin dahingehend erteilt wurde "Wird die Klage noch aufrechterhalten?" bedeutet, dass ein Antrag nach § 109 SGG innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Gutachten gestellt werden muss.
Das SG hat ein Urteil mit folgender Urteilsformel verkündet:
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten haben sich die Beteiligten nicht zu erstatten."
Das Urteil ist von der Kammervorsitzenden nicht schriftlich abgefasst und unterschrieben worden. Das SG hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass wegen einer längerer Arbeitsunfähigkeit der Kammervorsitzenden nicht abzusehen ist, ob eine Dienstaufnahme wieder erfolgen wird.
Am 25.11.2002 hat der Kläger beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Berufung eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.06.2002 abzuändern und die Streitsache an das Sozialgericht Köln zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Schwerbehindertenakten des Beklagten Bezug genomen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig.
Die Berufung ist statthaft. Ausweislich der von der Kammervorsitzenden und der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterschriebenen Sitzungsniederschrift ist in der mündlichen Verhandlung am 12.06.2002 in der Streitsache S 14 SB 72/01 ein klageabweisendes Urteil verkündet worden. Mit der Verkündung ist das Urteil existent und wirksam und damit mit Rechtsmitteln anfechtbar geworden (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 135 Rdnr. 3 m.w.N).
Die Berufung ist rechtzeitig eingelegt. Nach § 151 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht (LSG) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich einzulegen. Mit Schreiben vom 22.11.2002 hat der Kläger am 25.11.2002 Berufung beim LSG eingelegt. Die Berufungsfrist gegen das Urteil des SG vom 12.06.2002 ist zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung noch nicht abgelaufen gewesen, da die Frist noch nicht zu laufen begonnen hatte. Erst ...