Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.04.2012 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung. Umstritten ist, ob bei der Berechnung der Höhe der Prämienzahlung nach dem Wahltarif für Teilkostenversicherte (§ 53 Abs. 7 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB V≫) der (frühere) Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 v.H. zu Lasten des Klägers und die Höhe des Beihilfeanspruchs des Klägers (70 v.H.) zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind.
Der Kläger war auf der Grundlage des § 351 Reichsversicherungsordnung (RVO) als Dienstordnungsangestellter (DO)-Angestellter bei einer der Rechtsvorgängerinnen der beklagten Krankenkasse beschäftigt. Er ist freiwilliges Mitglied der Beklagten (seit 01.01.2004 als Versorgungsempfänger) und hat nach § 14 Abs. 2 SGB V Teilkostenerstattung gewählt. Er bezieht Versorgungsbezüge von der Beklagten sowie eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung; ferner hat er einen Beihilfeanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 70 v.H.
Mit der Einführung des Gesundheitsfonds zum 01.01.2009 endete die bisher bestehende Satzungsautonomie der gesetzlichen Krankenkassen zur Festlegung der Beitragssätze und wurde durch einen bundeseinheitlichen allgemeinen und ermäßigten Beitragssatz ersetzt. Diese enthalten bereits den nicht paritätisch aufzubringenden Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 v.H., der durch § 241a SGB V a.F. eingeführt worden war. Ebenfalls mit der Einführung des Gesundheitsfonds ist die Satzungsautonomie für die Schaffung der bisherigen besonderen Beitragssätze für teilkostenversicherte DO-Angestellte und -Pensionäre entfallen, die deshalb ab 01.01.2009 den vollen Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung schulden. Allerdings sieht § 53 Abs. 7 SGB V (in der ab dem 01.01.2009 geltenden Fassung) vor, dass die Krankenkasse für bestimmte Mitgliedergruppen, für die sie den Umfang der Leistungen nach den Vorschriften des SGB V beschränkt, eine der Leistungsbeschränkung entsprechende Prämienzahlung vorsehen kann. Dazu hat die Beklagte in § 32 ihrer Satzung bestimmt:
.... (3) Mitglieder, die den Tarif für Teilkostenversicherte gewählt haben, erhalten nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 für die Dauer der Teilnahme eine monatliche Prämie. Der Zeitpunkt der Fälligkeit der monatlichen Prämie entspricht dem Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages zur Krankenversicherung gemäß § 20 Abs. 4 der Satzung. Die Gewährung der Prämie erfolgt zweckgebunden zu dem am gleichen Tag fällig werdenden Beitrag der Krankenversicherung; sie wird dementsprechend unmittelbar bei Fälligkeit durch die AOK Rheinland/Hamburg für den Gesundheitsfonds (§ 271 SGB V) vereinnahmt...
(5) Ausgangswert für die Prämienberechnung sind die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 240 SGB V; die §§ 223 und 238a SGB V gelten entsprechend. ....
(6) Die Berechnung der Prämie erfolgt durch Multiplikation des Ausgangswertes mit dem für die jeweilige Einnahmenart maßgeblichen Prämiensatz; dieser entspricht
a) bezogen auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 228 SGB V) 50 v.H. des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 SGB V,
b) bezogen auf Versorgungsbezüge (§ 229 SGB V) 50 v.H. des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 SGB V...
Seit dem 01.01.2011 ist § 32 Abs. 5 der Satzung der Beklagten dahingehend geändert, dass in Abs. 5 (jeweils) die Worte "um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten" gestrichen sind.
Durch die Bescheide vom 18.12.2008 und 12.01.2009 setzte die Beklagte die vom Kläger zu entrichtenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf 569,63 Euro bzw. 35,83 Euro abzüglich der aus dem Wahltarif für Teilkostenversicherte gutgeschriebenen Prämie in Höhe von monatlich 268,30 Euro fest.
Durch den weiteren Bescheid vom 04.06.2009 setzte die Beklagte - wiederum zugleich im Namen der Pflegekasse - den monatlichen Beitrag des Klägers zur Krankenversicherung auf 547,58 Euro und zur Pflegeversicherung auf 35,83 Euro vermindert um die monatliche Prämie in Höhe von 257,25 Euro fest.
Dagegen legte der Kläger am 16.06.2009 Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, dass die zusätzliche Beitragsbelastung der freiwillig Versicherten DO-Angestellten um 0,9 v.H. rechtswidrig sei. Die Fortschreibung dieser Mehrbelastung bei der Berechnung des Prämiensatzes nach dem Wahltarif für die Teilkostenerstattung sei deshalb ebenfalls rechtswidrig. Ferner müsse die Höhe seines Beihilfeanspruchs bei der Berechnung der Höhe der Prämie nach dem Wahltarif zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Für die bis zum 31.12.2008 geltende Rechtslage habe das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz durch Urteil vom 24.09.2008, Az.: L 5 KR 1/08, entschieden, dass die Satzungsbestimmung einer Krankenkasse, die eine generelle Reduzierung des Beitragssatzes auf 50 v.H. vorsehe und auf eine dem Beihilfesatz angepasste Differenzierung verzichte, rechtswidrig sei. Auch ...