Leitsatz (amtlich)
1. Zur Entscheidung von Streitigkeiten im Rahmen der KSchG §§ 15 ff sind gemäß SGG § 51 Abs 1 die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit berufen.
2. Für eine Klage auf Verkürzung der einmonatigen Entlassungssperre nach KSchG § 16 ist nicht der Massenentlassungsausschuß, sondern die BA passiv legitimiert. ##3. Bau- und Stuckbetriebe sind Saisonunternehmen iS des KSch § 20.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1649922 |
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