Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis. Mehrsprachigkeit. Beherrschung der deutschen Sprache. Schreibkenntnisse

 

Orientierungssatz

1. Einer Mehrsprachigkeit der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis steht dann nichts entgegen, wenn der Antragsteller die deutsche Sprache wie eine Muttersprache beherrscht und sie in seinem persönlichen Lebensbereich überwiegend gebraucht hat (vgl BSG vom 13.9.1990 - 5 RJ 3/90 und BSG vom 19.4.1990 - 1 RA 105/88 = SozR 3-5070 § 20 Nr 1).

2. Nicht nur bei Analphabeten kann bei der Sprachprüfung von einer Schriftprobe abgesehen werden.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 24.02.1998; Aktenzeichen B 2 U 153/97 B)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1661360

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