Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis. Mehrsprachigkeit. Beherrschung der deutschen Sprache. Schreibkenntnisse
Orientierungssatz
1. Einer Mehrsprachigkeit der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis steht dann nichts entgegen, wenn der Antragsteller die deutsche Sprache wie eine Muttersprache beherrscht und sie in seinem persönlichen Lebensbereich überwiegend gebraucht hat (vgl BSG vom 13.9.1990 - 5 RJ 3/90 und BSG vom 19.4.1990 - 1 RA 105/88 = SozR 3-5070 § 20 Nr 1).
2. Nicht nur bei Analphabeten kann bei der Sprachprüfung von einer Schriftprobe abgesehen werden.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1661360 |
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