Leitsatz (amtlich)

Tritt infolge der Aufrundungsbestimmung des RVO § 1250 Abs 3 eine Überschneidung deutscher Pflichtversicherungszeiten mit spanischen Pflichtversicherungstagen ein, so werden diese spanischen Versicherungstage bei der Zusammenrechnung der deutschen und spanischen Versicherungszeiten für die Erfüllung der Wartezeit nicht mitberücksichtigt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 31.08.1978; Aktenzeichen 4/5 RJ 106/76)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1647910

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