rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 25.04.2001; Aktenzeichen S 33 KA 199/00) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.04.2001 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten auch im Berufungsverfahren. Im Übrigen sind zwischen den Beteiligten keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Regress wegen der Verordnung eines Antibiotikums als Sprechstundenbedarf im Quartal I/1998.
Hinsichtlich der Verordnung von Sprechstundenbedarf bestand im Streitquartal zwischen der beigeladenen Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (Beigeladene zu 8)) sowie den ebenfalls beigeladenen Landesverbänden der Krankenkassen und Verbänden der Ersatzkassen (Krankenkassenverbänden) die seit dem 01.07.1995 gültige Vereinbarung über die ärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf (SSB-Vereinbarung). Diese sah vor, dass der Sprechstundenbedarf kalendervierteljährlich zu Lasten der Barmer Ersatzkasse (Beigeladene zu 9)) erfolgt (Ziff. II. 1 SSB-Vereinbarung). Die Kosten des Sprechstundenbedarfs wurden nach den Fallzahlen eines jeden Abrechnungsquartals unter den Krankenkassenverbänden aufgeteilt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Vereinbarung über die Umlage der Kosten des Sprechstundenbedarfs und der Impfstoffkosten der nordrheinischen Vertragsärzte (Umlagevereinbarung)). Als Sprechstundenbedarf galten nur solche Mittel, die ihrer Art nach bei mehr als einem Berechtigten im Rahmen der vertragsärztlichen Behandlung angewendet werden oder die zur Notfall- bzw. Sofortbehandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Behandlung erforderlich sind (Ziff. III.1 Satz 1 SSB-Vereinbarung). Verordnungsfähig waren nur die unter Ziff. IV SSB-Vereinbarung aufgeführten Mittel (Ziff. III.1 Satz 2 SSB-Vereinbarung). Soweit Mittel, die nur für einen Patienten, auf dessen Namen sie verordnet wurden, nicht mehr benötigt wurden und in der Praxis verblieben, waren sie dem Sprechstundenbedarf zuzuführen (Ziff. III.4 Satz 2 SSB-Vereinbarung). Nach Ziff. IV.9 SSB-Vereinbarung war eine Verordnung von nach § 34 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ausgeschlossenen Mitteln als Sprechstundenbedarf (SSB) zulässig, wenn die Mittel ausschließlich zur Vorbereitung auf oder im unmittelbaren Anschluss an diagnostische oder therapeutische Eingriffe angewendet werden. Nach Ziff. VI.1 galt für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit sowie der Zulässigkeit von SSB-Anforderungen die Gemeinsame Prüfvereinbarung.
Der Kläger, der als niedergelassener Hals-Nasen-Ohren-Arzt und Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurg in W ... an der vertragsärztlichen Versorgung Teil nimmt, verordnete am 30.01.1998 das Antibiotikum Ampicillin auf Sprechstundenbedarf. Den am 20.03.1999 gestellten Prüfantrag der Beigeladenen zu 9) lehnte der Prüfungsausschuss ab (Bescheid vom 09.09.1999). Auf den Widerspruch der Beigeladenen zu 9) hin setzte der Beklagte einen Regress von 506,82 DM netto fest, weil Antibiotika nicht zu den Arzneimitteln gehöre, die nach Ziff. IV.7 SSB-Vereinbarung als SSB verordnungsfähig seien.
Mit der Klage zum Sozialgericht Düsseldorf (SG) hat der Kläger vorgetragen: Antibiotika fielen unter Ziff. IV.9 SSB-Vereinbarung. Er verabreiche Antibiotika ausschließlich im Anschluss an einen diagnostischen bzw. therapeutisch-chirurgischen Eingriff. Die kleinste im Handel befindliche Einheit von Ampicillin bestehe aus fünf Ampullen. Er verwende dieses hoch dosierte Anbiotikum selbst bei Patienten mit schweren akuten Entzündungszuständen nur initial. Aus diesem Grund sei eine Einzelverordnung von fünf Ampullen nicht wirtschaftlich. Apotheken hätten Ampicillin nur selten vorrätig. Daher habe ihm der Apotheker der T ... Apotheke in W ... geraten, es als SSB zu verordnen. Im Übrigen habe der Prüfungsausschuss die Festsetzung eines Regresses wegen Ampicillin für das Quartal I/1999 abgelehnt. Der Bescheid sei bestandskräftig geworden.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 23.08.2000 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Widerspruch der Barmer Ersatzkasse gegen den Beschluss des Prüfungsausschusses vom 09.09.1999 zurückzuweisen, hilfsweise, die Berufung zuzulassen.
Der Beklagte sowie die Beigeladenen zu 1), 3) und 6) haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen, allein die Parteien der SSB-Vereinbarung hätten über die Aufnahme neuer Arzneimittel zu entscheiden. Durch die unzulässige Verordnung als SSB, dessen Kosten anteilig auf sämtliche Krankenkassenverbände umgelegt würden, seien sämtliche Kassen und nicht allein die Krankenkasse des mit Ampicillin behandelten Versicherten geschädigt worden.
Mit Urteil vom 25.04.2001 hat das SG die Klage abgewiesen und sich zur Begründung im Wesentlichen der Argumentation des Beklagten angeschlossen.
Mit der vom SG zugelassenen Berufung weist der Kläger darauf hin, dass Antibiotika nunmehr nach Ziff. IV.7 Buchst. a) der seit dem 01.07.2001 gültigen Vereinbarung über die ärztliche Verordnung von Sprec...