nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Münster (Entscheidung vom 28.05.2001; Aktenzeichen S 16 (6) RJ 128/00)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 13 RJ 49/03 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 28.05.2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Der am ...1968 geborene Kläger ist gelernter Gärtner. Nach Abschluss seiner Lehre (Prüfungsschwerpunkt: Zierpflanzenbau) im Juli 1989 war er nach eigenen Angaben bis Dezember 1989 als Gärtner versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend arbeitete er zunächst als Dachdeckerhelfer, später als Vulkaniseur. In den Jahren 1995 und 1996 war er während der Sommermonate bei der Gemeinde L ... als Gärtner tätig, gab diese saisonale Tätigkeit aber im August 1996 auf, um beim Studentenwerk M ... eine ganzjährige Tätigkeit als Gartenarbeiter aufzunehmen. Aus gesundheitlichen Gründen wurde er dort ab dem 01.06.2000 als Hausarbeiter eingesetzt. Als solcher war er ausweislich der im Klageverfahren eingeholten Arbeitgeberauskunft vom 21.03.2001 mit allen im Bereich der Mensa I anfallenden manuellen Arbeiten nach Weisung des Leiters betraut, insbesondere der Reinigung der technischen Räume und der Außenanlagen sowie der Durchführung des Winterdienstes (Außenanlagen), ferner der Hilfeleistung bei Reparaturen durch Betriebshandwerker und bei Bedarf dem Einsatz als Begleiter eines Kfz sowie der Hilfe beim Be- und Entladen des Kraftfahrzeugs (Müllbeseitigung, Lebensmitteltransporte usw.). Der Kläger wurde für diese Tätigkeit ca. vier Wochen angelernt und nach Lohngruppe 3 (Bewährungsaufstieg Gartenarbeiter) des Manteltarifvertrages für Arbeiter und Arbeiterinnnen des Bundes und der Länder (MTArb) bezahlt. Das Arbeitsverhältnis endete zum 16.06.2003. Seit Mai 2003 absolviert der Kläger eine von der Beklagten bewilligte Umschulungsmaßnahme zum Bürokaufmann.

Vom 05.01. bis 26.01.2000 nahm der Kläger an einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Orthopädisch-Rheumatologischen Klinik ... B ... S ..., teil. Ausweislich des Rehabilitationsentlassungsberichtes wurden dort folgende Diagnosen gestellt:

1. Pseudoradikuläres Lumbalsyndrom mit Spina post. Symptomatik bei LWS-Fehlhaltung und Bandscheibenvorfall LWK 4/LWK 5 links, Bandscheibenprotrusion LWK 5/SWK 1, 2. Hyperurikämie, diätetisch normalisiert, sowie 3. Adipositas, diätetisch anbehandelt.

Der Kläger wurde für fähig erachtet, körperlich mittelschwere Arbeiten, überwiegend im Stehen, Gehen oder Sitzen, günstiger Weise im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne überwiegende Arbeiten in gebückten, hockenden oder knienden Zwangspositionen, ohne regelmäßige Rotationen der Wirbelsäule unter Gewichtsbelastung vollschichtig zu verrichten. Für seine beim Studentenwerk M ... ausgeübte Tätigkeit als Gartenarbeiter wurde er arbeitsfähig entlassen.

Am 10.4.2000 beantragte der Kläger unter Vorlage eines Arztbriefes des Radiologen Dr. M ...- ... vom 13.03.2000 über eine Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Die Beklagte holte daraufhin Befundberichte von den behandelnden Ärzten des Klägers, dem Orthopäden und Rheumatologen Dr. E ... vom 25.04.2000 und dem Allgemeinmediziner Dr. R ... vom 30.05.2000, ein.

Darüber hinaus zog die Beklagte sozialmedizinische Gutachten des MDK Westfalen-Lippe vom 24.09.1999 und 06.04.2000 sowie eine Arbeitgeberauskunft des Studentenwerks M ... vom 29.05.2000 bei. In dem Gutachten des MDK-Westfalen Lippe vom 06.04.2000 wurde der Kläger für fähig gehalten, vollschichtig körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus, ohne häufiges Bücken, ohne Körperzwangshaltungen sowie ohne schädliche Temperatureinwirkungen, Nässe- und Zugluftexposition zu verrichten.

Ausweislich der Arbeitgeberauskunft des Studentenwerks M ... vom 29.05.2000 gehörte zu der von dem Kläger dort ab September 1996 aus geübten Tätigkeit als Gartenarbeiter weitaus überwiegend die Mitwirkung bei der Pflege der Außenanlagen (Grünanlagen, Pflanz- und Verkehrsflächen) überwiegend im Bereich der Wohnheime des Studentenwerks nach Weisung des Betriebsgärtners. Darüber hinaus habe der Kläger bei der Durchführung der zur Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten des Studentenwerks M ... im Bereich der Außenanlagen erforderlichen Arbeiten (Reinigung der Verkehrsflächen bei besonders starker Verschmutzung, Schneeräumung, Streudienst bei Vereisung usw.) mitgewirkt. Seine Tätigkeit habe keine Lehre, sondern eine ca. dreimonatige Anlernzeit vorausgesetzt. Der Kläger sei nach Lohngruppe 3 des MTArb bezahlt worden. Es habe sich um eine Entlohnung als angelernter Arbeiter gehandelt.

Mit Bescheid vom 10.07.2000 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab.

Zur Begründung seines gegen diesen Bescheid am 20.07.2000 eingelegten Widerspruchs legte der Kl...

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