Leitsatz (amtlich)
Die Erhöhung der Rente infolge der Übertragung von Anwartschaften bei Durchführung des Versorgungsausgleichs ist keine Neufeststellung im Sinne von AnVNG Art 2 § 12b Abs 3 und 4 (= ArVNG Art 2 § 12b Abs 3 und 4).
Fundstellen
Dokument-Index HI1662063 |
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