Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts B. vom 20.10.2022 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen der Voraussetzungen des Merkzeichens "1. Klasse" streitig.
Der 00.00.000 geborene Kläger ist als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 und den Merkzeichen G, Bl, H, RF und B anerkannt (Bescheid vom 26.04.2002). Er wohnt im Gebiet des Beklagten und leidet unter einer hochgradigen Sehbehinderung beidseits (bds). Ausweislich der Versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 18.04.2001 wurde eine zentrale Insel von 20° auf dem rechten Auge und auf dem linken Auge ein Gesichtsfeldrest von 5° beschrieben. Bei einer zentralen Insel von 20° bei einer Sehschärfe von 0,1 sei unter Berücksichtigung der Gesichtsfeldeinschränkung eine hochgradigen Sehbehinderung bds. anzunehmen. In seinem augenärztlichen Gutachten vom 15.01.2002 stellte N. (Direktor der W. B.) eine Augenerkrankung in Form eines kongenitalen Glaukoms bei Aniridie und okulärem Nystagamus fest. Trotz schlechtem Visus und schlechtem Gesichtsfeld liege eine relativ gute Orientierung im Raum vor.
Im 02.08.2019 stellte der Kläger beim Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg einen "Antrag im Normenkontrollverfahren" und beantragte die Feststellung, dass § 3 Abs. 1 Nr. 6 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) insoweit unwirksam sei, als es dort heiße "wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllt". Als Antragsgegnerin benannte der Kläger die hiesige Beigeladene, nämlich die Bundesrepublik Deutschland. Er nahm u.a. auf die Beförderungsbedingungen für besondere Personengruppen und die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) Bezug. Ferner verwies er auf die bereits zu dieser Thematik ergangene Rechtsprechung (nämlich u.a.: Bundessozialgericht ≪BSG≫, Urteil vom 28.03.1984, 9a RVs 9/83, BSGE 56, 238; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.09.2010, L 12 SB 34/09, juris; LSG Nordrhein-Westfalen ≪NRW≫, Urteil vom 07.05.2018, L 21 SB 35/16, juris; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.04.2015, L 7 SB 87/14, juris). Die Subdelegation an die Deutsche Bahn AG verstoße gegen Art. 80 Grundgesetz (≪GG≫; Verweis auf Bundesverfassungsgericht ≪BVerfG≫, Kammerbeschluss vom 26.09.2016, 1 BvR 1326/15, juris, Rn. 26f≫). Zudem sei § 3 Abs. 1 Nr. 6 SchwbAwV materiell rechtswidrig, da sie gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Es könne keinen Unterschied zwischen Kriegsblinden und Zivilblinden geben.
Mit Beschluss vom 16.01.2020 (L 13 SF 191/19) erklärte sich das LSG Berlin-Brandenburg für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Sozialgericht (SG) B., welches das Verfahren unter dem Aktenzeichen S 24 SB 298/20 führte.
Während des Klageverfahrens stellte der Kläger am 15.05.2020 bei dem Beklagten einen Änderungsantrag auf zusätzliche Feststellung des Merkzeichens "1. Klasse". Zwar sei ihm bewusst, dass er nach den dafür geltenden Vorgaben keinen Anspruch darauf habe. Jedoch verstoße § 3 Abs. 1 Nr. 6 SchwbAwV gegen Art. 80 Abs. 1 GG. Die erteilte Verordnungsermächtigung habe nicht an ein privates Unternehmen übertragen werden dürfen (Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG, Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 18.06.2019, 1 BvR 587/17, BVerfGE 151, 173, Rn. 24). Zudem liege ein Gleichheitsverstoß vor.
Der Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 07.07.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2020). Die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens "1. Klasse" lägen bei dem Kläger nicht vor.
Daraufhin hat der Kläger unter dem 11.08.2020 gegenüber dem SG B. die Erweiterung seiner dort unter dem Aktenzeichen S 24 SB 298/20 geführten Klage erklärt und zusätzlich begehrt, den Beklagten unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide zu verpflichten, bei ihm das Merkzeichen "1. Klasse" in den Schwerbehindertenausweis einzutragen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass es keinen legitimen Grund für eine Differenzierung zwischen Zivilblinden und Kriegsblinden gebe. Blind sei blind. Eine Ungleichbehandlung beider Gruppen verletze das Gebot der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 GG ebenso wie das Diskriminierungsverbot aus Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention ≪UN-BRK≫). Sein körperlicher Zustand mache die Benutzung der 1. Wagenklasse bei Bahnreisen erforderlich. Bereits der Bahnsteigbereich, der zum Einstieg in die erste Klasse vorgesehen sei, sei deutlich leerer und die Menschen dort seien höflicher und rücksichtsvoller. Die Fahrkarten hätten eine inkludierte Sitzplatzreservierung, wodurch es nicht - wie sonst - zu einer teilweise rücksichtslosen Rangelei oder zum Streit ...