Leitsatz (amtlich)
Auch wenn die Anwartschaft nicht aus allen bis zum 1956-12-31 entrichteten Beiträgen erhalten war, ist die "Vergleichsrente" des alten Rechts zu gewähren, sofern mit den in ihrer Anwartschaft bis 1956-12-31 aufrechterhaltenen Beiträgen die Wartezeit erfüllt ist. Beiträge, die nach dem 1957-01-01 für die Zeit vorher wirksam nachentrichtet werden, begründen nicht einen Anspruch auf Doppelberechnung der Rente.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI8022377 |
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