Leitsatz (amtlich)

Auch wenn die Anwartschaft nicht aus allen bis zum 1956-12-31 entrichteten Beiträgen erhalten war, ist die "Vergleichsrente" des alten Rechts zu gewähren, sofern mit den in ihrer Anwartschaft bis 1956-12-31 aufrechterhaltenen Beiträgen die Wartezeit erfüllt ist. Beiträge, die nach dem 1957-01-01 für die Zeit vorher wirksam nachentrichtet werden, begründen nicht einen Anspruch auf Doppelberechnung der Rente.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 09.11.1961; Aktenzeichen 5 RKn 23/59)

BSG (Urteil vom 18.11.1960; Aktenzeichen 4 RJ 59/59)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI8022377

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