rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 09.11.2001; Aktenzeichen S 5 AL 46/00) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 11 AL 265/02 B) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 09.11.2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, bestandskräftige Bescheide zu Gunsten des Klägers zu ändern.
Der am ...1956 geborene Kläger bezieht seit April 1993 mit Unterbrechungen Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Im Jahre 1997 bestanden folgende Forderungen der Beklagten gegen den Kläger (insgesamt 13.033,29 DM) auf Grund bestandskräftig gewordener Rücknahme- bzw. Aufhebungsbescheide: Forderung in Höhe von 663,04 DM wegen Anrechnung von Nebeneinkommen für die Zeit vom 15.10. bis 31.10.1993 sowie vom 01.01. bis 14.02.1994 (Bescheid vom 24.11.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.08.1995);
Forderung in Höhe von 11.967,70 DM wegen verschiedener, mehr als kurzzeitiger Tätigkeit in der Zeit vom 15.02. bis 31.08.1994 (Bescheide vom 14.12.94 und 02.05.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.08.1995);
Forderung in Höhe von 332,15 DM wegen Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 15.08. bis 31.08.1994 (Bescheid vom 02.05.1995);
Forderung in Höhe von 70,40 DM wegen fehlender Arbeitslosigkeit am 01.11.1995 (Bescheid vom 05.07.1995).
Soweit der Kläger gegen die oben genannten Bescheide Klage erhoben hatte, erfolgte im Hinblick auf die Versäumung der Klagefrist die Klagerücknahme.
Am 09.03.1999 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Überprüfung sämtlicher, mit einer Rückforderung verbundener Bescheide.
Zu diesem Zeitpunkt waren beim Sozialgericht Dortmund unter den Aktenzeichen S 5 AL 234/97 und S 5 AL 104/98 bereits zwei Klageverfahren anhängig, die die teilweise Aufhebung bzw. Rücknahme der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 15.10. bis 31.10.1993 sowie vom 01.01. bis 31.08.1994 im Wege des Überprüfungsverfahrens zum Gegenstand hatten, sowie eine Untätigkeitsklage, mit der der Kläger geltend machte, sein Antrag auf Erlass aller Forderungen vom 02.10.1998 sei nicht bearbeitet worden (Az.: S 5 AL 85/99).
Am 29.10.1999 erhob der Kläger erneut Untätigkeitsklage, mit der er eine Entscheidung über seinen Überprüfungsantrag vom 09.03.1999 begehrte. Diese Klage wurde unter dem Aktenzeichen S 5 AL 398/99 geführt.
Mit Urteilen vom 05.11.1999 wies das Sozialgericht die Klagen in den Verfahren S 5 AL 234/97 und S 5 AL 104/98 ab. Gegen das Urteil in dem letztgenannten Verfahren legte der Kläger Berufung ein (Az.: L 9 AL 203/99).
Nachdem ihr die Verwaltungsvorgänge wieder vorlagen, teilte die Beklagte dem Kläger mit streitgegenständlichem Bescheid vom 09.12.1999 mit, eine nochmalige Überprüfung der bisher ergangenen Bescheide habe ergeben, dass diese nicht zu beanstanden seien.
Dagegen legte der Kläger am 10.01.2000 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2000 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Mit Urteil vom 28.01.2000 wies das Sozialgericht die unter dem Az. S 5 AL 85/99 geführte Untätigkeitsklage mit der Begründung ab, ein entsprechender Antrag sei bei der Beklagten nicht eingegangen. Auch gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein (Az.: L 1 AL 22/00).
Am 11.02.2000 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Dortmund (Az.: S 5 AL 28/00) erhoben, mit der er die Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides vom 09.12.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2000 begehrt hat.
Mit der am 28.02.2000 erhobenen weiteren Klage (Az.: S 5 AL 46/00) hat der Kläger im Wege des Überprüfungsverfahrens geltend gemacht, die Bescheide vom 14.12.1994 und 02.05.1995 sowie alle Bescheide, die mit einer Rückforderung verbunden seien, müssten zurückgenommen werden.
Am 25.05.2000 schlossen der Kläger und die Beklagte in dem unter dem Aktenzeichen L 9 AL 203/99 geführten Berufungsverfahren (erstinstanzliches Az.: S 5 AL 104/98) folgenden Vergleich:
1. Die gegenüber dem Kläger bestehenden Forderungen von insgesamt über 13.000,00 DM werden auf 6.550,40 DM reduziert (Schriftsatz der Beklagten vom 08.03.1999).
2. Der Kläger wird den Betrag von 6.550,40 DM der Beklagten erstatten. Er stellt jedoch bereits hiermit ein Stundungs- und Ratenzahlungsgesuch, wobei er sich verpflichtet, die von der Beklagten ihm zuzusendenden Vordrucke alsbald auszufüllen.
3. Die Beklagte verpflichtet sich, die Forderung von 6.550,40 DM so lange nicht beizutreiben, bis über das Stundungs- und Ratenzahlungsgesuchbestandskräftig entschieden ist.
4. Die Beteiligten sehen übereinstimmend dieses Berufungsverfahren sowie den Rechtsstreit S 5 AL 234/97 (Sozialgericht Dortmund) und das Berufungsverfahren L 1 AL 22/00 LSG NRW (erstinstanzliches Az.: S 5 AL 85/99) als erledigt an.
Mit Beschluss vom 21.09.2001 hat das Sozialgericht die unter den Aktenzeichen S 5 AL 398/99, S 5 AL 28/00 und S 5 AL 46/00 geführten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Ent...