Leitsatz (amtlich)

1. Für das Recht auf Nachentrichtung von Beiträgen gemäß AnVNG Art 2 § 49a Abs 2 ist nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Es genügt, daß die Voraussetzungen zur freiwilligen Versicherung gemäß AVG § 10 im Zeitpunkt des Inkrafttretens des RRG (1972-10-19) vorgelegen haben und der Antrag auf Nachentrichtung bis zum 1975-12-31 (AnVNG Art 2 § 49a Abs 3 S 1) gestellt worden ist.

2. Der Antrag auf Nachentrichtung von Beiträgen ist nicht materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 22.02.1980; Aktenzeichen 12 RK 17/78)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1651217

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