Leitsatz (amtlich)
1. Für das Recht auf Nachentrichtung von Beiträgen gemäß AnVNG Art 2 § 49a Abs 2 ist nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Es genügt, daß die Voraussetzungen zur freiwilligen Versicherung gemäß AVG § 10 im Zeitpunkt des Inkrafttretens des RRG (1972-10-19) vorgelegen haben und der Antrag auf Nachentrichtung bis zum 1975-12-31 (AnVNG Art 2 § 49a Abs 3 S 1) gestellt worden ist.
2. Der Antrag auf Nachentrichtung von Beiträgen ist nicht materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1651217 |
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