Leitsatz (amtlich)

1. Für die Frage, ob die Hinterbliebenenversorgung der Witwe nicht unerheblich gemindert ist, kommt es darauf an, ob und in welchem Umfang die der Witwe tatsächlich zur Verfügung stehenden Gesamtversorgungsbezüge schädigungsbedingt gemindert sind.

2. Hat der Beschädigte seinen Beruf als Facharbeiter (Fleischer) schädigungsbedingt aufgeben müssen und ist er dann berufsfremd als Hilfs- bzw angelernter Arbeiter oder Angestellter tätig gewesen, so ist, wenn er in dem zuletzt ausgeübten Beruf einen tödlichen Arbeitsunfall erleidet, zu prüfen, ob die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Teil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der aufgrund der Ruhensbestimmung ausgezahlt wird, zusammen schädigungsbedingt nicht unerheblich gemindert ist. Dabei ist die tatsächlich gezahlte Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zugrunde zu legen und nicht die, die die Witwe erhalten würde, wenn der Beschädigte den Unfall als Fleischer erlitten hätte.

3. Die die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung evtl erhöhenden Beiträge, die für den Beschädigten als Fleischer geleistet worden wären, sind konkret und nicht nach den vom Statistischen Bundesamt festgestellten Durchschnittseinkommen von Fleischergesellen zu ermitteln.

4. Die Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die zu zahlen gewesen wäre, wenn der Beschädigte seinen Beruf nicht schädigungsbedingt hätte wechseln müssen, ist konkret zu berechnen und nicht entsprechend dem Erlaß des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW vom 1974-12-16 II B 2 4227 - (16/74) = MBl NW A 1975, 56.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.03.1986; Aktenzeichen 9a RV 6/84)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655741

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