Entscheidungsstichwort (Thema)
Fremdrentenrecht. Kürzung von Entgeltpunkten. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
§ 22 Abs 4 FRG iVm Art 6 § 4c FANG idF des WFG vom 25.9.1996 verstößt nicht gegen das GG.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Altersrente streitig. Umstritten ist insbesondere, ob die in § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes (FRG) in der ab dem 07. Mai 1996 geltenden Fassung normierte Kürzung der Entgeltpunkte um 40 % verfassungsmäßig ist.
Der ... 1936 geborene Kläger stammt aus Siebenbürgen/Rumänien, von wo er 1973 in die Bundesrepublik Deutschland einreiste. Er ist anerkannter Vertriebener.
Am 21. Oktober 1994 erteilte die Beklagte einen Feststellungsbescheid gemäß § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) und eine Auskunft über die Höhe der Regelaltersrente, die mit monatlich 2.275,40 DM angegeben wurde.
Mit Bescheid vom 15. November 1996 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 01. Oktober 1996 in Höhe von monatlich 1.964,87 DM. Ein Vergleich der Entgeltpunkte für die nach dem FRG anerkannten rumänischen Beitragszeiten vom 01. Oktober 1961 bis 30. September 1973 mit dem Vormerkungsbescheid vom 21. Oktober 1994 ergibt, daß die Entgeltpunkte -- mit Ausnahme der Ausbildungs-- sowie Wehrdienstzeiten -- nur zu 60 % berücksichtigt wurden. Einen Hinweis auf diese Absenkung um 40 % enthält der Bescheid nicht.
Mit dem am 03. Dezember 1996 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, die vorgenommene 40-prozentige Kürzung sei verfassungswidrig. Unter dem 13. Juni 1997 berechnete die Beklagte die Rente des Klägers neu, ohne eine veränderte Anrechnung der FRG-Zeiten vorzunehmen und wies mit Widerspruchsbescheid vom 08. September 1997 unter Hinweis auf die Vorschrift des § 22 Abs. 4 FRG in der seit dem 07. Mai 1996 gültigen Fassung den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.
Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, die von der Beklagten angeführte Kürzungsvorschrift sei verfassungswidrig.
Das Sozialgericht Dortmund hat die Klage durch Urteil vom 05. März 1998 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Seine Berufung stützt der Kläger u.a. auf ein von ihm vorgelegtes Rechtsgutachten zur "Vereinbarkeit fremdrentenrechtlicher Kürzungsregelungen mit dem Grundgesetz", das die Professoren Dres. A P und A A (Technische Universität D) sowie Rechtsanwalt D (D) im April 1998 erstattet haben.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht vertreten gewesen. Seinem schriftlichen Vorbringen ist der Antrag zu entnehmen,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 05. März 1998 zu ändern und die Beklagte unter Änderung ihrer Bescheide vom 15. November 1996 und 13. Juni 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08. September 1997 zu verurteilen, ihm die Altersrente ohne die Vervielfältigung der nach dem FRG ermittelten Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 zu gewähren,
hilfsweise das Verfahren nach Artikel 100 des Grundgesetzes (GG) auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage der Vereinbarkeit des § 22 Abs. 4 FRG in der seit dem 07. Mai 1996 gültigen Fassung mit dem Grundgesetz einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streit- und Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat hat verhandeln und entscheiden dürfen, obwohl der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Auf diese sich aus den §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 1, 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ergebende Möglichkeit ist der Prozeßbevollmächtigte des Klägers mit der ordnungsgemäß zugestellten Terminsmitteilung hingewiesen worden.
Die Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente. Die ihm bewilligte Rente ist zutreffend unter Beachtung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen berechnet worden. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß die Beklagte die nach §§ 22 Abs. 1 FRG, 256b SGB VI ermittelten Entgeltpunkte für die rumänischen Beitragszeiten mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt hat. Denn diese Berechnung ist in § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25. September 1996 normiert. Diese mit Wirkung ab dem 07. Mai 1996 in Kraft getretenen Bestimmung ist hier anzuwenden, da der Rentenbeginn nach dem 30. September 1996 liegt (Art. 6 § 4c des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes -- FANG -- in der Fassung des WFG vom 25. September 1996) und der Kläger nicht zum Personenkreis des Art. 6 § 4 Abs. 5 FANG (Berechtigte, die nach Maßgabe des Abkommens vom 08. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über soziale Sicherheit Ansprüche und Anwartschaften auf ...