rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Detmold (Entscheidung vom 31.03.1999; Aktenzeichen S 3 (9) AL 250/97) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 31. März 1999 geändert. Der Bescheid vom 14. August 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. September 1997 wird aufgehoben. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Eingliederungshilfe (Eghi). Die Klägerin reiste mit ihrem Ehemann Ende November 1996 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 02.12.1992 Eghi für Spätaussiedler. Sie fügte den Registrierschein des Bundesverwaltungsamtes vom selben Tag bei. Es handelte sich um den Verteilschein zum Aufnahmebescheid. Ausweislich des Registrierscheins erfüllte ihr im März 1966 geborener Ehemann die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das Verteilverfahren als Spätaussiedler im Sinne des § 4 Bundesvertriebenengesetzes (BVFG). Der Klägerin und ihrer Tochter K ... wurden die Voraussetzungen als Ehegatte/Abkömmling des Spätaussiedlers im Sinne des § 7 Abs. 2 BVFG zuerkannt. Die Beklagte bewilligte daraufhin Eghi für die Zeit vom 02.12.1996 bis 27.02.1997. Die Bewilligungsbescheide vom 12.12.1996, 14.01.1997 und 10.02.1997 enthielten den Hinweis, dass die Leistungen gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) vorläufig bewilligt würden, weil im Hinblick auf den Registrierschein als vorläufigen Nachweis damit zu rechnen sei, dass sie als Spätaussiedler nach § 4 Abs. 1 oder 2 BVFG anerkannt würden. Sollte dies nicht der Fall sein, sei die Klägerin verpflichtet, nach § 147 Abs. 2 Satz 2 AFG überzahlte Beträge zu erstatten. Die Bewilligungsbescheide wurden bestandskräftig. Nach- dem die Klägerin nicht als Ehegattin oder Abkömmling eines Spätaussiedlers anerkannt worden war und die Stadt B ... bescheinigt hatte, dass lediglich ihr Ehemann und ihre Tochter Abkömmlinge eines Spätaussieders nach § 7 Abs 2 BVFG seien, hob die Beklagte durch Bescheid vom 14.08.1997 die Leistungsbewilligung von Anfang an auf, weil der Klägerin wegen der fehlenden Spätaussiedlereigenschaft Eghi für die Zeit vom 02.12.1996 bis 27.02.1997 nicht zugestanden habe. Da die Leistung nach § 147 Abs 1 AFG nur vorläufig bewilligt worden sei, habe sie den Betrag von 2.802,09 DM gemäß § 147 Abs. 2 AFG zu erstatten. Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid am 22.08.1997 Widerspruch. Sie führte aus, sie habe wahrheitsgemäße Angaben gemacht und sei zur Antragstellung gleichsam gezwungen worden. Sie genieße daher Vertrauensschutz. Da sie rückwirkend keine Sozialhilfe erhalten könne, seien aus Anlass der Rückforderung der Eghi die Mittel zum Lebensunterhalt der Familie für diesen Zeitraum nachträglich entfallen. Sie beziehe zudem Sozialhilfe und könne die Beträge nicht zurückzahlen. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Bescheid vom 17.09.1997 mit der bisherigen Begründung zurück (abgesandt am 18.09.1997). Hiergegen richtet sich die am 16.10.1997 erhobene Klage. Die Klägerin hat zu deren Begründung im Wesentlichen weiterhin vorgetragen, sie könne nicht nachträglich Sozialhilfe für den Erstattungszeitraum erhalten. Sie werde daher schlechter gestellt als diejenigen Spätaussiedler, die von Anfang an wegen fehlender Anerkennung der Spätaussiedlereigenschaft Sozialhilfe bezogen hätten.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 14.08.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.1997 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die angefochtenen Bescheide für Rechtens gehalten. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 31.03.1999 abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin habe Eghi für den streitigen Zeitraum wegen der fehlenden Anerkennung als Spätaussiedlerin nicht zugestanden. Da die Beklagte auf Grund des Registrierscheins davon habe ausgehen dürfen, dass die Anerkennung erfolge, habe sie zu Recht gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG die Leistung vorläufig bewilligt. Sie habe die Klägerin hierüber belehrt, so dass diese Eghi nach § 147 Abs. 2 AFG zu erstatten habe. Ob die Klägerin hierzu in der Lage sei, habe die Beklagte erst in einer weiteren Entscheidung über die Stundung, Niederschlagung oder den Erlass der Forderung zu befinden. Gegen das am 05.05.1999 zugestellte Urteil richtet sich die am 01.06.1999 eingelegte Berufung der Klägerin. Sie verbleibt zu deren Begründung bei ihrer Auffassung und sieht sich durch das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Schleswig-Holstein vom 10.04.1997 - L 3 AR 29/96 - bestätigt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 31.03.1999 zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend, das von der Klägerin zitierte Urteil nicht für einschlägig und beruft sich auf die Entscheidung des 12. Senats des LSG Nordrhe...