rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Duisburg (Entscheidung vom 09.12.1999; Aktenzeichen S 14 Ar 218/97) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 09. Dezember 1999 abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist die Erstattung von Eingliederungshilfe, die dem Kläger als vorläufige Leistung gemäß § 147 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) gewährt worden war.
Der Kläger reiste zusammen mit seiner Ehefrau und der Tochter (geb. 1984) am 20.12.1996 aus Russland ins Bundesgebiet ein, wo er die Registrierung beantragte. Unter Bezugnahme auf den zuvor erteilten Aufnahmebescheid wurde der Kläger dort am 27.12.1996 als Ehegatte einer Spätaussiedlerin registriert. Am 23.12.1996 beantragte er bei der Beklagten die Bewilligung von Eingliederungshilfe gemäß § 62 a AFG. Diese wurde ihm mit Bescheid vom 14.01.1997 ab dem 23.12.1996 bis zum 31.12.1996 in Höhe von wöchentlich 225,00 DM und mit Beischeiden vom 15.01. und 30.01.1997 für die Zeit ab dem 03.01.1997 in Höhe von wöchentlich 221,40 DM vorläufig bewilligt. Der Bescheid enthält den Hinweis, daß über den Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe derzeit noch nicht abschließend entschieden werden könne. Die Leistung werde jedoch gemäß § 147 Abs. 1 AFG vorläufig bewilligt. Ggf. überzahlte Beträge seien gemäß § 147 Abs. 2 Satz 2 AFG zu erstatten, falls die Ausstellung der beantragten Spätaussiedler-Bescheinigung abgelehnt werden sollte.
Am 04.02.1997 beantragte die Ehefrau des Klägers bei dem Ausgleichsamt des Beigeladenen die Ausstellung einer Bescheinigung für Spätaussiedler bzw. Ehegatten und Abkömmlingen von Spätaussiedlern gemäß § 15 BVFG. Hierbei gab sie an, deutsch zu sprechen. Die deutsche Sprache habe sie als kleines Kind von ihren Eltern und Großeltern erlernt. In der Schule habe sie 8 Jahre lang Deutsch als Fremdsprache erlernt. Der Unterricht habe einmal pro Woche stattgefunden. In dem über die Vorsprache anläßlich der Antragstellung gefertigten Aktenvermerk vom 04.02.1997 wurde fest gehalten, dass eine Unterhaltung mit der Ehefrau des Klägers nur mit Mühe möglich gewesen sei und ein Gespräch im eigentlichen Sinne nicht geführt habe werden können. Die Ehefrau des Klägers bestätigte durch ihre Unterschrift, dass ihr der Inhalt des Vermerks vorgelegt worden sei und sie diesen genehmige. Die Ehefrau des Klägers sprach am 07.02.1997 erneut beim Ausgleichsamt vor. Auch bei dieser Vorsprache wurden Sprachschwierigkeiten deutlich und wiederum in einem Aktenvermerk, der ihr zur Kenntnis gebracht und von ihr unterschrieben wurde, festgehalten. Mit Bescheid vom 25.02.1997 lehnte der Beigeladene ihren Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG ab. Stattdessen wurde sie als Abkömmling eines Spätaussiedlers gemäß § 7 Abs. 2 BVFG anerkannt und ihr eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 2 BVFG ausgestellt.
Mit Bescheid vom 03.03.1997 lehnte der Beigeladene die Ausstellung einer Bescheinigung für Ehegatten eines Spätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 BVFG für den Kläger ab. Beide Bescheide wurden nicht mit Rechtsbehelfen angegriffen.
Die Beklagte stellte die Zahlung von Eingliederungshilfe ab dem 30.04.1997 ein, weil der Kläger zu einem Meldetermin am 29.04.1997 unentschuldigt nicht erschienen war.
Von der Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung für Ehegatten eines Spätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 BVFG erfuhr die Beklagte erst im Rahmen der Beantragung von Arbeitslosenhilfe am 18.07.1997.
Mit Bescheid vom 28.07.1997 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Eingliederungshilfe für den Kläger endgültig ab. Sie stellte fest, dass die an ihn in der Zeit vom 23.12.1996 bis 29.04.1997 gezahlten Leistungen in Höhe von 3956,34 DM gemäß § 147 Abs. 2 Satz 2 AFG zu erstatten seien.
Am 11.08.1997 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, er habe das Geld zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verbraucht. Sozialhilfe habe er ja gleichzeitig nicht beantragen und beziehen können, so dass ihm keine andere Wahl geblieben sei. Er beantrage, auf die Rückforderung der Eingliederungshilfe in Höhe der Sozialhilfe zu verzichten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.08.1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Leistung vorläufig gewährt worden sei, sich aber im nachhinein herausgestellt habe, daß ein Anspruch auf die Leistung nicht bestanden habe. Gemäß § 147 Abs. 2 AFG sei die gesamte Leistung zu erstatten. Die Möglichkeit, auf die festgestellte Forderung in Höhe des Anspruchs auf Sozialhilfe zu verzichten, sei nach den rechtlichen Vorschriften nicht gegeben.
Hiergegen hatte der Kläger am 12.09.1997 Klage beim Sozialgericht in Duisburg erhoben. Ursprünglich begehrte der zunächst unvertretene Kläger di...