Entscheidungsstichwort (Thema)
Begriff des besonderen Härtefalls
Leitsatz (amtlich)
Machen die zu KVLG § 14 ergangenen Richtlinien einer Krankenkasse die Befreiung von der Arzneikostengebühr ua davon abhängig, daß die Gesamteinkünfte einen Höchstbetrag nicht übersteigen, ist bei der Ermittlung der Einkünfte eine nach dem BVG gezahlte Grundrente anzurechnen.
Leitsatz (redaktionell)
Zum Begriff des besonderen Härtefalls:
1. Der Begriff der besonderen Härtefälle muß dem Ermessensbereich zugeordnet und als Richtschnur für die Ermessensausübung gewertet werden.
2. Unter einer besonderen Härte ist in erster Linie die schwere und unzumutbare finanzielle Belastung des Versicherten zu verstehen.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1654211 |
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