Leitsatz (amtlich)

Mitteilungen des spanischen Versicherungsträgers nach Art 13 der Zusatzvereinbarung zum deutsch-spanischen Sozialversicherungsabkommen vom 1959-10-29 binden den deutschen Versicherungsträger nicht derart, daß er Arbeitsunfähigkeit des Versicherten, der im Ausland (Spanien) erkrankt ist, nicht nach RVO § 369b überprüfen dürfte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1656958

Breith. 1983, 202

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