Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse. gesetzliche Unfallversicherung. Entziehung einer Verletztenrente. wesentliche Besserung des Gesamtzustandes der Unfallfolgen. Feststellung einer Gesamt-MdE. Bindungswirkung

 

Orientierungssatz

1. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit einer Änderung in den Unfallfolgen ist von der bindend festgestellten Gesamt-MdE, und nicht von den für die einzelnen Körperschäden zur Bildung der Gesamt-MdE angenommenen Graden der MdE auszugehen (vgl BSG vom 20.10.1983 - 2 RU 61/82).

2. Zur rechtmäßigen Entziehung einer Verletztenrente mit einer Gesamt-MdE in Höhe von 25 vH wegen einer wesentlichen Besserung der Unfallfolgen im Sinne eines Wegfalls auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet (Einzel-MdE in Höhe von 10 vH) und eines im wesentlichen unverändert gebliebenen Zustandes auf chirurgisch-orthopädischem Gebiet (Einzel-MdE in Höhe von 20 vH).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.02.2013; Aktenzeichen B 2 U 25/11 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.07.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung der Rente wegen einer wesentlichen Besserung im Unfallfolgezustand nach dem Arbeitsunfall vom 20.3.1998.

Am Unfalltag befand sich die Klägerin auf dem Nachhauseweg, als die Ladung eines entgegenkommenden LKWs auf ihren Pkw stürzte. Sie erlitt dabei multiple Prellungen und Schürfwunden sowie eine Fraktur im Bereich des linken Oberarmkopfes. Die Beklagte holte ein chirurgisches Gutachten des Oberarztes Dr. Q sowie ein nervenärztliches Zusatzgutachten des Chefarztes Dr. C ein. Dr. C stellte als Unfallfolgen bei der Klägerin eine depressive Stimmungslage mit erheblicher Antriebsminderung, eine Einschränkung des Leistungsvermögens, Affektinkontinenz, sich wiederholende Träume, die mit innerer Bedrängnis einhergehen, ein Vermeidungsverhalten, was das Wiedererleben einer solchen Belastungsreaktion angehe, und anhaltende Symptome einer erhöhten psychischen Sensitivität fest. Die Störungen bestünden seit dem Unfallereignis unverändert fort. Es liege eine posttraumatische Belastungsstörung vor. Diese bedinge einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 % (Gutachten vom 7.6.1999). Dr. Q diagnostizierte als Unfallfolgen eine Einschränkung der Armseitwärts- und der Armvorwärtshebung links gegenüber rechts, eine Einschränkung der Armauswärtsdrehung bei anliegendem Arm und eine geringe Einschränkung der Armaußen- und Einwärtsdrehung bei 90° abgehobenem Arm, ferner röntgenologisch beschriebene Veränderungen mit Zustand nach Ausriss des Oberarmknochens links, der unter leichter Verschiebung knöchern konsolidiert sei, sowie glaubhafte subjektive Beschwerden. Die MdE auf chirurgischem Fachgebiet schätzte er für den Zeitraum vom 3.6.1998 bis zum 2.6.2000 mit 20 % und die Gesamt-MdE einschließlich der Unfallfolgen auf psychiatrischem Gebiet mit 40 % ein. Danach solle eine erneute Untersuchung auf chirurgischem und neurologisch-psychiatrischem Gebiet erfolgen (Gutachten vom 12.7.1999).

Nachdem der beratende Arzt Dr. C1 in einer Stellungnahme vom 12. 8. 1999 Bedenken hinsichtlich der Feststellungen im Gutachten des Dr. C geäußert hatte, erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 25. 10. 1999 den Unfall als Arbeitsunfall an, bewilligte Rente als vorläufige Entschädigung ab 1.6.1998 nach einer MdE von 20 % wegen der Unfallfolgen auf chirurgischem Gebiet und teilte zugleich mit, zu den Auswirkungen des Arbeitsunfalles auf psychischem Gebiet werde ein ergänzender Bescheid ergehen. Anschließend erstattete Dr. C5 ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 12. 11. 1999. Er diagnostizierte bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung, die durch vermehrte psychomotorische Unruhe, jedoch ohne eigentliche depressive Bestandteile charakterisiert sei. Aus ihrer Biografie seien zwar partnerschaftliche Beziehungsstörungen deutlich geworden. Es habe bereits vor dem Unfall eine gewisse Angstanlage bestanden. Der Unfall sei als Auslöser einer Symptomatik vor dem Hintergrund einer entsprechend disponierten Persönlichkeit anzusehen. Ohne ihn wäre es nicht zur Manifestation der nun erkennbaren psychischen Symptomatik gekommen. Dr. C5 schätzte die unfallbedingte MdE aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung mit 10 % ein. Die MdE- Bewertung durch Dr. C sei mit 30 % viel zu hoch. Anschließend erachtete der Beratungsarzt Dr. T die Gesamt-MdE mit 25 % für angemessen. Sodann nahm die Beklagte mit Bescheid vom 26.1.2000 den Bescheid vom 25.10.1999 insoweit zurück, als die MdE mit 20 % zugrunde gelegt war und bewilligte vorläufige Rente ab 1.6.1998 nach einer MdE von 25 %.

In einem Gutachten vom 22.9.2000 gelangte Dr. C2 zum Ergebnis, die posttraumatische Belastungsstörung bestehe unverändert fort mit einer MdE von 10 %. Dr. F stellte im unfallchirurgischen Gutacht...

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