Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Allgemeinkrankenhaus. Ermächtigung zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung kraft Gesetzes. weder Antragstellung noch Ermächtigung durch Zulassungsausschuss erforderlich. sozialgerichtliches Verfahren. Feststellungsklage. fehlendes Feststellungsinteresse. Unbegründetheit einer gleichzeitig erhobenen Anfechtungsklage
Orientierungssatz
1. Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist ua erforderlich, dass der Kläger ein berechtigtes Feststellungsinteresse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art durch entsprechenden Tatsachenvortrag substantiiert darlegt.
2. Allgemeinkrankenhäuser sind nach § 118 Abs 2 SGB 5 unter den dort aufgeführten Voraussetzungen zur psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung ermächtigt. Hierzu bedarf es weder einer Antragstellung noch einer Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss. Die Ermächtigung besteht kraft Gesetzes.
3. Hat der Zulassungsausschuss mit dieser Begründung die beantragte Feststellung durch Beschluss abgelehnt, so ist eine gleichzeitig erhobene Anfechtungsklage zwar zulässig, aber unbegründet.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 12.03.2014 wird zurückgewiesen.
Klägerin und Beklagter tragen die Gerichtskosten des Verfahrens zu je ½. Der Beklagte trägt ½ der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Rechtszüge. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist eine Ermächtigung nach § 118 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).
Die Klägerin ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie betreibt mehrere Krankenhäuser und Kliniken sowie andere medizinische Einrichtungen, darunter in M ein Allgemeinkrankenhaus (seit 2012 mit weiterem Standort in S), das unter anderem über eine psychiatrische Abteilung verfügt. Hinzu kommt in M und N jeweils eine psychiatrische Tagesklinik. Das Krankenhaus in M wurde (erneut) ab dem 01.09.2010 in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen. Laut Anlage zum entsprechenden Feststellungsbescheid der Bezirksregierung E verfügt das Krankenhaus über eine Abteilung für Psychiatrie mit 170 Betten sowie Tageskliniken in M und N mit 15 bzw. 20 Betten. Die Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik am Krankenhaus M wurde durch den Zulassungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen für den Regierungsbezirk E mit Wirkung zum 17.10.2001 unbefristet ermächtigt, psychisch erkrankte Versicherte ambulant in der Institutsambulanz am Krankenhaus in M zu behandeln. Mit Änderungsbeschluss vom 25.08.2010 stellte der Zulassungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen für den Regierungsbezirk E fest, dass das Krankenhaus M als Allgemeinkrankenhaus mit seiner selbstständigen, fachärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilung mit regionaler Versorgungsverpflichtung nach § 118 Abs. 2 SGB V ermächtigt ist, im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung psychiatrische und psychotherapeutische Leistungen zu erbringen.
Mit Schreiben vom 13.08.2010 wandte sich die Klägerin an den Zulassungsausschuss und zeigte an, dass sie zukünftig beabsichtige, ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Leistungen gemäß § 118 Abs. 2 SGB V mit dem Personal der Institutsambulanz aus M auch in den "Räumlichkeiten" der Tagesklinik in N zu erbringen. Hierbei handele es sich gewissermaßen um eine "Unterbetriebsstätte" der in M bestehenden psychiatrischen Institutsambulanz. Entsprechend solle auch nur eine (gemeinsame) Abrechnung der Institutsleistungen in M und N erfolgen. Der Zulassungsausschuss legte das Schreiben als Antrag auf Erteilung einer Institutsermächtigung für die "Unterbetriebsstätte N" aus und holte Stellungnahmen der beteiligten Krankenkassenverbände und der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL, Beigeladene zu 1)) ein. Letztere sprach sich gegen die beantragte Ermächtigung aus und verwies darauf, dass der regionale psychiatrische Pflichtversorgungsauftrag der psychiatrischen Hauptabteilung des Allgemeinen Krankenhauses in M obliege und nicht der Tagesklinik in N (Stellungnahme vom 22.11.2010). Auch sehe die dreiseitige Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen nach § 118 Abs. 2 Satz 2 SGB V vor, dass die ermächtigten Krankenhäuser sicherstellen, dass ärztliches und nichtärztliches Personal einschließlich eines Notfalldienstes außerhalb der regulären Dienstzeiten zur Verfügung stehe. Dies sei nicht möglich, wenn - wie hier - dasselbe Personal zugleich an verschiedenen Standorten, nämlich in N und M, eingesetzt werden solle. Die AOK Nordwest, der BKK Landesverband Nordwest sowie die IKK (Beigeladene zu 2) bis 4)) schlossen sich der Auffassung der Beigeladenen zu 1) an (Stellungnahmen vom 22. und 29.11. sowie 02. und 14.12.2010). Der Zulassungsausschuss lehnte die begehrte "Unterbetriebsstätte" in den Räumlichkeiten der psychiatrischen Tagesk...