Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Ausschluss eines Anspruchs auf Institutsermächtigung für eine rechtlich unselbständige psychiatrische Abteilung eines Allgemeinkrankenhauses
Orientierungssatz
1. Psychiatrische Krankenhäuser sind klinisch psychiatrische Versorgungseinrichtungen, die als solche nach §§ 107 Abs 1, 108 SGB 5 zur stationären Behandlung der Versicherten zugelassen sind (vgl BSG vom 14.5.2014 - B 6 KA 1/14 B und BSG vom 28.1.2009 - B 6 KA 61/07 R = BSGE 102, 219 = SozR 4-2500 § 118 Nr 1). Dazu können auch teilstationäre Einrichtungen wie zB eine Tagesklinik gehören (vgl BSG vom 28.1.2009 - B 6 KA 61/07 R aaO). Keine psychiatrischen Krankenhäuser sind jedoch unselbständige psychiatrische Abteilungen von Allgemeinkrankenhäusern (vgl BSG vom 15.4.1986 - 6 RKa 30/83 = SozR 2200 § 368n Nr 41).
2. Eine rechtlich unselbständige Tagesklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie ist auch unter Gleichheitsaspekten nicht als psychiatrisches Krankenhaus iS des § 118 Abs 1 S 1 SGB 5 zu behandeln.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Klägerin eine Institutsermächtigung für die Tagesklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie in J gem. § 118 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zu erteilen ist.
Die Klägerin ist Trägerin des im Kreis T gelegenen Klinikums J mit den Betriebsstätten St. F (Klinikbereich H Straße) und C (Klinikbereich T-straße) sowie der Tagesklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie in der T1-Straße. Mit Feststellungsbescheiden der Bezirksregierung Münster aus den Jahren 2010 und 2015 wurde das Klinikum J mit den Betriebsstätten H Straße 00 und T-straße 00 in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen. Die regionale psychiatrische Pflichtversorgung im Sinne von § 16 Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) für den Kreis T wurde hingegen der entsprechenden Fachklinik des Universitätsklinikums Münster übertragen.
Im August 2011 beantragte die Klägerin eine Institutsermächtigung für die Tagesklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie nach § 118 Abs. 2 SGB V oder nach § 31 Abs. 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV).
Der Zulassungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen für den Regierungsbezirk Münster lehnte es mit Beschluss vom 13.01.2012 aus der Sitzung vom 29.11.2011 ab, der Klägerin eine Institutsermächtigung gem. § 118 Abs. 2 SGB V zu erteilen. Den hiergegen unter dem 16.01.2012 eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass der auf diese Norm gestützte Antrag ausschließlich feststellenden Charakter habe, eine Ermächtigung also nicht erteilt werden müsse. Die in § 118 Abs. 2 Satz 1 SGB V geregelten Voraussetzungen lägen im Übrigen vor, so bestehe eine selbständige, fachärztlich geleitete kinder- und jugendpsychiatrische Abteilung in Form einer Tagesklinik. Aufgrund des Status als Allgemeinkrankenhaus existiere auch eine regionale Versorgungsverpflichtung. Falls die Voraussetzungen des § 118 Abs. 2 Satz 1 SGB V nicht gegeben seien sollten, sei zumindest eine Ermächtigung nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu erteilen. Das Bundessozialgericht (BSG) habe im Urteil vom 28.01.2009 - B 6 KA 61/07 R - festgestellt, dass auch Einrichtungen, die nur teilstationäre Krankenhausbehandlung durchführten, nach dieser Bestimmung zu ermächtigen seien.
Der Beklagte wies mit Beschluss vom 09.10.2012 in der Sitzung vom 04.07.2012 - BA Nr. 75/2012 - den Widerspruch der Klägerin zurück. Eine Ermächtigung kraft Gesetzes bestehe nicht. In den maßgeblichen Feststellungsbescheiden der Bezirksregierung Münster sei keine selbständige kinder- und jugendpsychiatrische (stationäre) Abteilung in J i.S.d. § 118 Abs. 2 Satz 1 SGB V ausgewiesen. Es fehle sowohl an einer Verpflichtung zur regionalen Versorgung als auch an einem ausgewiesenen Versorgungsgebiet. Auch aus der zu § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB V ergangenen Rspr. des BSG könne die Klägerin keine Rechte herleiten. Die Tagesklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie sei nämlich kein psychiatrisches Krankenhaus im Sinne dieser Vorschrift.
Den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Institutsermächtigung nach der Ärzte-ZV lehnte der Zulassungsausschuss in der Sitzung vom 22.05.2012 mit Beschluss vom 27.06.2012 ebenfalls ab. Den gegen diese Entscheidung eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Beschluss vom 11.03.2012 aus der Sitzung vom 21.11.2012 - BA Nr. 81/2012 - zurück. Das BSG habe zur Rangfolge der verschiedenen Formen der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung klargestellt, dass Versorgungslücken auf Grundlage des § 116 SGB V i.V.m. § 31a Ärzte-ZV vorrangig durch Ermächtigungen von Krankenhausärzten zu schließen seien. Erst in zweiter Linie seien sie gemäß § 31 Abs. 1 Ärzte-ZV durch Ermächtigung weiterer Ärzte zu beseitigen. Und erst danach, an dritter Stelle, könnten unter den Voraussetzungen des § 31 Absatz 1 Ärzte-ZV ärztlich geleitete Einrichtungen wie die Tag...