Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Ermächtigung eines Krankenhauses zur psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung. Ermächtigung kraft Gesetzes. Feststellungsinteresse
Orientierungssatz
1. Nach § 118 Abs. 2 SGB 5 sind Allgemeinkrankenhäuser unter den dort genannten Voraussetzungen zur psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung ermächtigt. Es bedarf keiner Antragstellung und keiner Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung. Die Ermächtigung besteht kraft Gesetzes.
2. Infolgedessen fehlt es für eine von dem Krankenhausträger erhobene Klage auf Feststellung der Ermächtigung zur psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Mangels dessen Bestehens ist die Feststellungsklage unzulässig.
Normenkette
SGB V § 118 Abs. 2; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 07.10.2013 abgeändert soweit es für den Klageantrag zu 1) entschieden hat. Die Klage wird insoweit abgewiesen.
Klägerin und Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zu 1/2. Der Beklagte trägt 1/2 der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Rechtszüge.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Institutsermächtigung für die von der Klägerin eingerichtete Tagesklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie.
Die Klägerin ist Trägerin des Klinikums J, das u.a. die Abteilung "Tagesklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie" umfasst. Mit Feststellungsbescheid der Bezirksregierung Münster aus dem Jahr 2010 wurde das Klinikum J in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen. Es wurden folgende Abteilungen genehmigt: Chirurgie mit 137 Betten, Innere Medizin mit 153 Betten, Neurologie mit 37 Betten, Orthopädie mit 37 Betten und Urologie mit 33 Betten. Eine Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Psychiatrie wurde nicht genehmigt. Im maßgeblichen Feststellungsbescheid wurde eine Tagesklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie ausgewiesen. In dieser Tagesklinik stehen zwölf Behandlungsplätze für Kinder und Jugendliche im Alter von 5-17 Jahren zur Verfügung. Die Behandlung dieser Patienten erfolgt montags bis freitags. Nachts und an den Wochenenden befinden sich die Patienten zuhause. Für den Kreis T ist der entsprechenden Fachklinik des Universitätsklinikums Münster die regionale psychiatrische Pflichtversorgung im Sinne von § 16 Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) übertragen worden.
Im August 2011 beantragte die Klägerin eine Institutsermächtigung für die Tagesklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie. In ihren Stellungnahmen zu diesem Antrag wies die Beigeladene zu 1) darauf hin, dass eine Ermächtigung nicht erteilt werden könne, weil für die Tagesklinik keine regionale Versorgungsverpflichtung bestehe. Aus der Bundestags-Drucksache 14/1977 ergebe sich eindeutig die Notwendigkeit des Bestehens einer regionalen Versorgungsverpflichtung. Der Zulassungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen für den Regierungsbezirk Münster (ZA) lehnte mit Beschluss vom 29.11.2011 den Antrag auf Erteilung einer Institutsermächtigung ab.
Die Klägerin legte gegen diese Entscheidung Widerspruch ein mit der Begründung, der auf § 118 Abs. 2 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) gestützte Antrag habe allenfalls feststellenden Charakter. Im Falle des Vorliegens der in dieser Vorschrift geregelten Voraussetzungen bestehe kraft Gesetzes eine Ermächtigung. Sie erfülle die in § 118 Abs. 2 Satz 1 SGB V geregelten Voraussetzungen. Es bestehe eine selbständige, fachärztlich geleitete kinder- und jugendpsychiatrische Abteilung in Form der Tagesklinik. Wegen des Status als Allgemeinkrankenhaus existiere auch eine regionale Versorgungsverpflichtung. Sofern die Voraussetzungen des § 118 Abs. 2 Satz 1 SGB V nicht gegeben sein sollten, sei in jedem Fall eine Ermächtigung nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu erteilen. Das Bundessozialgericht (BSG) habe im Urteil vom 28.01.2009 - B 6 KA 61/07 R - festgestellt, dass auch Einrichtungen, die nur teilstationäre Krankenhausbehandlung durchführten, nach dieser Bestimmung zu ermächtigen seien.
Der Beklagte wies mit Beschluss vom 04.07.2012 - BA Nr. 75/2012 - den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung seiner Entscheidung führte er im Bescheid vom 09.10.2012 aus, die Klägerin sei nicht kraft Gesetzes ermächtigt. Im maßgeblichen Feststellungsbescheid der Bezirksregierung Münster sei keine selbständige kinder- und jugendpsychiatrische (stationäre) Abteilung ausgewiesen. Die im Feststellungsbescheid ausgewiesene Tagesklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie erfülle die Voraussetzungen des § 118 Abs. 2 Satz 1 SGB V bereits deshalb nicht, weil keine regionale Versorgungsverpflichtung zur psychiatrischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen und kein Pflichtversorgungsgebiet ausgewiesen sei. Eine "zwangsweis...