Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderungsübergang auf die Bundesanstalt für Arbeit. Umfang. Konkursausfallgeld. Berechnung. Nettoarbeitsentgelt
Leitsatz (amtlich)
Der Differenzbetrag zwischen dem durch das Konkursausfallgeld gesicherten Nettoarbeitsentgelt und dem Bruttoentgelt geht nicht auf die Bundesanstalt für Arbeit über. In Höhe des als Lohnsteuer abzuführenden Teils bleibt vielmehr ein Restarbeitsentgeltanspruch gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber bestehen (Entgegen BAG vom 11.2.1998 - 5 AZR 159/97 = AP Nr 19 zu § 611 BGB Lohnanspruch).
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Anmeldung des Differenzbetrages zwischen dem vom Kläger in der Zeit von November 1995 bis Januar 1996 zu beanspruchenden Netto- und Bruttolohn zur Konkurstabelle, hilfsweise über die Rückabtretung dieses Betrages an den Kläger.
Der Kläger beantragte am 06.02.1996 Konkursausfallgeld (Kaug) für die Zeit vom 01.11.1995 bis 31.01.1996. Die Beklagte bewilligte ihm dieses durch Bescheid vom 13.02.1996 unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge und Sozialversicherungsbeiträge als Nettobetrag in Höhe von 15.053,97 DM.
Nachdem der Kläger zunächst gegen seine frühere Arbeitgeberin vor den Arbeitsgerichten auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem steuerlichen Netto- und Bruttogehalt in Höhe von 7.040,43 DM geklagt und das Bundesarbeitsgericht (BAG) sein Begehren schließlich durch Urteil vom 11.02.1998 (5 AZR 159/97 = 18 Sa 1942/96 Hamm) rechtskräftig abgewiesen hatte, weil der als Lohnsteuer abzuführende Teil auf die Beklagte übergegangen sei, forderte er diese mit Schreiben vom 16.02.1998 auf, entweder den vollen Bruttolohnanspruch nachträglich zur Konkurstabelle anzumelden oder den Teil des übergegangenen Anspruchs, der dem Lohnsteueranteil entspreche, an ihn zurück abzutreten, damit er selbst die Anmeldung zur Konkurstabelle vornehmen könne. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 17.03.1998 den Antrag ab, weil sie nach § 141 m Arbeitsförderungsgesetz (AFG) nicht Inhaberin des vom Kläger beanspruchten Lohnes in Höhe des rechnerischen Steuerbetrages geworden sei und somit weder eine Anmeldung zur Konkurstabelle noch eine Rückabtretung möglich sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 26.03.1998 Widerspruch. Er blieb zu dessen Begründung im Hinblick auf das Urteil BAG bei der Auffassung, die Beklagte sei Forderungsinhaberin des Differenzbetrages geworden und habe diesen daher entweder zur Konkurstabelle anzumelden oder an ihn zurück zu übertragen. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Bescheid vom 10.06.1998 zurück und führte aus, sie habe dem Kläger für die Zeit vom 01.11.1995 bis 31.01.1996 Kaug in Höhe von 15.053,57 DM bewilligt. Nur in diesem Umfang seien auf sie die Arbeitsentgeltansprüche des Klägers gegen seine frühere Arbeitgeberin übergegangen. Sie könne den Ausführungen des BAG nicht folgen, da sich ein Übergang des Bruttolohnes auf sie nicht dem § 141 m Abs. 1 AFG entnehmen lasse.
Hiergegen richtet sich die am 25.06.1998 erhobene Klage. Der Kläger hat sich zu deren Begründung erneut auf das Urteil des BAG vom 11.02.1998 bezogen.
Er hat beantragt,
den Bescheid vom 17.03.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, eine Restlohnforderung in Höhe von 7.040,43 DM zur Konkurstabelle der Firma C. P. B Sondermaschinen GmbH & Co. KG, Amtsgericht B, Az: ..., anzumelden,
hilfsweise,
die entsprechende Forderung an ihn zurück abzutreten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die angefochtenen Bescheide für Rechtens gehalten.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 08.01.1999 die Klage abgewiesen. Es hat sich der Meinung der Beklagten angeschlossen und darauf hingewiesen, daß die Auffassung des BAG nicht durch § 141 m AFG gedeckt sei, nach dem Arbeitsentgeltansprüche nur in dem Umfang auf die Bundesanstalt übergingen, in dem auch Kaug gezahlt worden sei.
Gegen das am 01.02.1999 zugestellte Urteil richtet sich die am 01.03.1999 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.
Ergänzend weist er darauf hin, daß das Konkursverfahren zwischenzeitlich nach der Schlußverteilung eingestellt worden sei. Anhaltspunkte dafür, daß eine Nachtragsverteilung in Betracht käme, lägen nicht vor. Er beabsichtige deswegen, gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche vor dem Zivilgericht geltend zu machen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 08.01.1999 zu ändern und festzustellen, daß der Bescheid der Beklagten vom 17.03.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.1998 rechtswidrig und die Beklagte verpflichtet war, entweder die Restlohnforderung in Höhe von 7.040,43 DM zur Konkurstabelle der Firma C. P. B Sondermaschinen GmbH & Co. KG -- Amtsgericht B, Az: ... -- anzumelden oder die entsprechende Forderung an ihn zurück zu übertragen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das ange...