Verfahrensgang
SG Trier (Entscheidung vom 09.05.1994; Aktenzeichen S 4 U 60/94) |
Tenor
Der Antrag des Sozialgerichts Trier vom 9.5.1994, das zuständige Gericht zu bestimmen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Klägerinnen sind Töchter der am … 1992 verstorbenen S. R.
(Verstorbene), der die Beklagte durch Bescheid vom 10.8.1992 mitgeteilt hatte, sie habe keinen Anspruch auf eine Entschädigung wegen einer Berufskrankheit ihres am 3.5.1991 verstorbenen Ehemannes sowie auf Witwenrente, Sterbegeld und Leistungen nach § 591 Reichsversicherungsordnung (RVO). Gegen diesen Bescheid hatte die Verstorbene Widerspruch erhoben, den die Beklagte am 24.2.1994 zurückwies. Zu diesem Zweck erteilte sie mehrere – auch eine weitere Schwester sowie einen Bruder der Klägerinnen betreffende – inhaltlich gleichlautende, jedoch jeweils an die einzelnen Geschwister gerichtete Widerspruchsbescheide.
Am 16.3.1994 hat die Klägerin zu 1), die im Bezirk des Sozialgerichts Mainz wohnt, Klage zum Sozialgericht Trier erhoben; eine gesonderte, vom gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten gefertigte Klageschrift der Klägerin zu 2), die im Bezirk des Sozialgerichts Trier (SG) ihren Wohnsitz hat, ist diesem Gericht ebenfalls am 16.3.1994 zugegangen. Die Klägerinnen haben ebenso wie die Beklagte im jeweiligen Verfahren angeregt, die Rechtsstreitigkeiten nach § 113 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
Mit Schreiben vom 9.5.1994 hat das SG mit dem Hinweis auf die verschiedenen Wohnsitze beantragt, gemäß § 58 SGG das zuständige Sozialgericht zu bestimmen: Bei den Klägerinnen, ihrer Schwester und ihrem Bruder, die ebenfalls Klage vor dem SG erhoben haben (Az: S 3 U 51/94 und S 5 U 61/94), handele es sich um eine Erbengemeinschaft.
Die Anrufung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz ist gemäß § 58 Abs. 2 SGG zwar zulässig, da es für die nach den Wohnsitzen der Klägerinnen als zuständig in Betracht kommenden Sozialgerichte Mainz und Trier das gemeinsam nächsthöhere Gericht ist, jedoch unbegründet, weil es einer Entscheidung zur Feststellung der Zuständigkeit nicht bedarf. Denn ein Grund für die Bestimmung des zuständigen Gerichts liegt nicht vor.
Nach § 58 Abs. 1 SGG ist eine solche Bestimmung ua erforderlich, wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 57 SGG nicht gegeben ist; dies ist dann der Fall, „wenn das angerufene Gericht weder selbst nach § 57 SGG örtlich zuständig ist noch das nach dieser Vorschrift zuständige Sozialgericht von sich aus ermitteln und den Rechtsstreit an dieses nach § 98 SGG verweisen kann” (so Bundessozialgericht – BSG – Beschluß vom 11.7.1978 – Az: 1 S 3/78 – in SozR 1500, § 58 SGG Nr. 2). Ein solcher Mangel, auf den das SG offenbar mit seinem Hinweis im Antrag vom 9.5.1994 auf Meyer-Ladewig, SGG, 5. Aufl, § 57 Nr. 5 abstellt, liegt hier indes nicht vor, denn nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG sind die Sozialgerichte örtlich zuständig, in deren jeweiligen Bezirken die Klägerinnen zur Zeit ihrer Klageerhebung ihren Wohnsitz hatten. Der mit dem genannten Hinweis des SG verbundene weitere Hinweis auf die Notwendigkeit einer Entscheidung nach § 58 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 SGG im Falle der Klage zweier Personen in notwendiger Streitgenossenschaft (so Meyer-Ladewig, a.a.O., § 57 Nr. 5 am Ende), rechtfertigt nicht seinen Antrag, „das zuständige Gericht” zu bestimmen. Eine solche Bestimmung wäre zwar erforderlich, wenn eine Streitgenossenschaft vorläge und für die nichtvorliegenden Einzelklagen verschiedene Sozialgerichte zuständig wären (vgl BSG, a.a.O.). Hier ist sie jedoch nicht notwendig, weil die Klägerinnen nicht Streitgenossen sind. Eine aktive Streitgenossenschaft entsteht in der Regel gemäß § 74 SGG in Verbindung mit §§ 59, 60 Zivilprozeßordnung (ZPO) durch eine gemeinschaftlich erhobene Klage oder durch die Verbindung mehrerer Rechtsstreitigkeiten gemäß § 113 SGG (vgl Meyer-Ladewig, a.a.O., § 74 Nr. 2, Nr. 3 und § 113 Nr. 4); weitere Entstehungsgründe kommen hier nicht in Betracht. Beide Alternativen liegen nicht vor: Die Klägerinnen haben jeweils getrennte Klagen erhoben. Daran ändert nichts die Tatsache, daß sie die Klagen durch jeweils denselben Prozeßbevollmächtigten erhoben und – so jedenfalls der Klägerin zu 1) ausdrücklich – auf eine gemeinsame Rechtsnachfolge und eine daraus sich ergebende gleiche Sach- und Rechtslage („Problematik”) hingewiesen haben (vgl BSG a.a.O.). Die gesonderte Klageerhebung war auch als solche gewollt. Das ergibt sich daraus, daß beide Klägerinnen getrennt beantragen, jeweils das Verfahren mit dem unter dem AZ: S 3 U 51/94 des Sozialgerichts Trier geführten Rechtsstreit ihres Bruders gemäß § 113 SGG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Eines solchen Antrags hätte es begriffsnotwendig bei gemeinsamer Klageerhebung aller Geschwister nicht bedurft. Das SG hat auch eine Verbindung nach § 113 SGG nicht beschlossen. Es hat dies zu Recht unterlassen, denn Voraussetzung für eine Verbindung mehrerer Rechtsstreitigkeiten nach der genannten Vorschrift ist ua ein...