Verfahrensgang

SG Trier (Urteil vom 05.05.1995; Aktenzeichen S 4 A 7/95)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.06.1997; Aktenzeichen 12 RK 37/96)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 5.5.1995 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin verlangt weiterhin im Wege der Nachentrichtung Beiträge aufzustocken. Sie verlangt Gleichbehandlung mit Beitragsnachentrichtung nach Heiratserstattung.

Die im …1929 geborene Klägerin war ab August 1954 zunächst arbeiterrentenversichert, ab Januar 1957 dann angestelltenversichert bis 15.9.1962. Sie heiratete am 10.8.1962. Beiträge wurden ihr nicht erstattet.

Kindererziehungszeiten wurden vorgemerkt vom 1.9.1963 bis 31.8.1964 (für A. geboren …1963) und (für S. geboren …1964) für die Zeit vom 1.9.1964 bis 31.8.1965. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung nahm sie nicht mehr auf, entrichtete jedoch ab Januar 1984 freiwillige Beiträge.

Auf den Rentenantrag vom August 1990 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 27.9.1990 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1.9.1990 (363,– DM) aus 171 Monaten Beitragszeiten, davon 92 Pflichtbeitragsmonate, 24 Monaten Kindererziehungszeit.

Im Mai 1994 beantragte sie „Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen bei Heiratserstattung für die Zeit vom August 1954 bis September 1962”. Sie habe sich damals für das Ruhen ihrer Rentenversicherung entschieden und werde jetzt dafür bestraft. Es verstoße gegen das Gleichheitsprinzip, daß Frauen belohnt würden, die sich für die Auszahlung und den Verzicht auf die Rente entschieden hätten. Dies lehnte die Beklagte mit formlosen Schreiben vom 7.7.1994 ab, weil zum einen bereits Pflichtbeiträge vorlägen und auch für die wenigen Lücken eine Nachzahlung nicht möglich sei.

Nach Zurückweisung ihres Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid vom 11.1.1995 hat die Klägerin am 16.1.1995 Klage erhoben. Es sei extrem unbillig, daß z.B. eine 1930 geborene Frau, die ihre Beiträge für Januar 1948 bis Dezember 1957 nach ihrer Heirat sich habe erstatten lassen, durch eine Nachentrichtung von 17.280,– DM ab 1995 eine Rente von 820,80 DM erhalte und somit in einem Jahr neun Monaten die Nachzahlung bereits zurückerhalten habe. Zudem habe diese die Beitragserstattung zwischenzeitlich gewinnbringend anlegen können. Hingegen erhalte sie selbst nur 290,– DM, außerdem führten 12 Höchstbeiträge von insgesamt 17.510,– DM nur zu einem Rentenzuwachs von 76,– DM. Sie verweist auf einen Kommentar „Pflegeversicherung und Rentenreform, Lücken, Fehler, Irrtümer” von Alfred Rollinger in Imprimatur 2.1995 S 75 ff.

Mit Urteil vom 5.5.1995 hat das Sozialgericht Trier die Klage abgewiesen. Eine Beitragsnachzahlung sei nur nach § 282 Abs. 1 Satz 1 SGB VI für Frauen, denen anläßlich der Heirat die Beiträge erstattet worden seien, möglich. Die Regelung sei nicht verfassungswidrig. Zum einen habe auch die Klägerin die Möglichkeit der Beitragserstattung gehabt. Zum anderen lebe durch die Nachzahlung das alte Versicherungsverhältnis nicht mehr auf, es entstehe ein neues, nur auf freiwilligen Beiträgen beruhendes, so daß z.B. Ausfallzeiten mangels Pflichtbeiträgen nicht angerechnet werden könnten und auch die Mindestentgeltpunkte nicht beeinflußt würden.

Auch die besonders günstige Rendite der Nachzahlung von Höchstbeiträgen nach § 282 SGB VI halte sich im weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.

Ihre unmittelbar nach Urteilsverkündung eingelegte Berufung hat die Klägerin zusätzlich begründet. Es handele sich um den gleichen Zuschnitt bei Frauen, die sich die Beiträge erstatten ließen und denjenigen, die sie sich nicht erstatten ließen. Diese hätten lediglich von einer gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Mit einer Erstattung von 1.000,– DM hätten sich die Frauen 1962 ein Schlafzimmer kaufen können.

Mit 20.000,– DM Nachzahlung habe sich eine Monatsrente von 900,– DM, also eine Rendite von 55 bis 60 % erreichen lassen, mit dem gleichen Betrag für freiwillige Beiträge jedoch nur eine Jahresrente von 1.160,– DM. Die Begünstigung sei ungeheuer, insbesondere wenn sie mit der auf die Rentenreform SGB VI zurückzuführenden Leistungskürzung von 15 bis 20 % verglichen werde.

1962 habe sie diese Möglichkeit nicht vorhersehen können. Sie sei sogar 1962 und 1963 von der BfA eindringlich ermahnt worden, auf die Beitragserstattung zu verzichten. Das sei objektiv falsch und erfordere jetzt Schadenersatz. Eine weitere elementare Verletzung des Gleichheitssatzes liege darin, daß das alte Konto durch die Beitragsnachentrichtung nicht wieder auflebe. Der Staat werfe auf ihre „Kosten das Geld mit Händen und Füßen zu Türen und Fenstern hinaus”. Die Sache wachse „zu einer Verhöhnung der Frauen aus, die bei ihrer Heirat der Sozialversicherung verbunden geblieben sind”. Ein Unternehmer der eine Rendite von 50 % verspreche, werde nach seinem Zusammenbruch wegen Konkursbetruges belangt, der Staat hingegen rechne nach keiner Seite.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Trie...

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