Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. einstweilige Anordnung. umfassende Bedarfsfeststellung zur Höhe des erforderlichen Persönlichen Budgets in angemessener Zeit nicht möglich. Folgenabwägung
Orientierungssatz
Ist eine umfassende Bedarfsfeststellung zum Umfang des persönlichen Budgets des Antragstellers im Rahmen des Anordnungsanspruchs im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in angemessener Zeit nicht möglich, hat dies zur Folge, dass aufgrund des als offen zu prognostizierenden Ausgangs des Hauptsacheverfahrens eine Folgenabwägung vorzunehmen ist.
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 15.08.2018 (Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) vollumfänglich abgeändert. Der Antragsgegner wird über den Beschluss des Senats vom 13.12.2018 hinaus verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zur Beendigung des vor dem Sozialgericht Mainz anhängigen Klageverfahrens, jedoch längstens bis zum 30.09.2019 monatlich weitere 5.400,00 € als trägerübergreifendes persönliches Budget zu gewähren.
2. Der Antragsgegner erstattet dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.
Gründe
Zwischen den Beteiligten steht die Höhe des von dem Antragsteller zu beanspruchenden persönlichen Budgets in Streit. Der Senat hat zwar weiterhin Bedenken bzgl. der Ausgestaltung des von dem Antragsteller praktizierten Arbeitgebermodells und damit des Umfangs des von ihm beanspruchten persönlichen Budgets, jedoch ist eine umfassende Bedarfsfeststellung im Rahmen des Anordnungsanspruchs im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in angemessener Zeit nicht möglich mit der Folge, dass aufgrund des als offen zu prognostizierenden Ausgangs des Hauptsacheverfahrens eine Folgenabwägung vorzunehmen ist. Der Antragsteller ist auf eine 24-Stunden-Assistenz angewiesen. Er macht geltend, eine Umstrukturierung des von ihm praktizierten, aufwändigen Arbeitgebermodells sei aufgrund seiner Beeinträchtigungen kurzfristig nicht möglich. Erginge demgemäß die - weitere - einstweilige Anordnung nicht, wäre die selbstbestimmte Lebensführung des Antragstellers gefährdet. Demgegenüber gilt zu bedenken, dass die Leistungsverpflichtung des Antragsgegners lediglich vorläufig erfolgt und demgemäß dem Antragsgegner im Falle des Obsiegens in der Hauptsache ein Erstattungsanspruch gegen den Antragsteller zusteht. Auch wenn hinsichtlich der Realisierbarkeit desselben angesichts der finanziellen Situation des Antragstellers Zweifel angezeigt sind, sind demgegenüber die dem Antragsteller drohenden Beeinträchtigungen seines durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützten Rechts als überwiegend anzusehen. Die zeitliche Begrenzung hatte zur erfolgen, um die für die Gewährung eines persönlichen Budgets nach der Budget-Verordnung erforderliche Zielvereinbarung fortschreiben zu können.
Der Anspruch auf Kostenerstattung bezogen auf das einstweilige Rechtsschutzverfahren beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) analog.
Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Fundstellen
Dokument-Index HI13385266 |