Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahme der Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Entscheidung über die Übernahme der Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse kommt es darauf an, ob das Gutachten die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat. Ob der Antrag auf die Einholung eines derartigen Gutachtens aus "verständigen Gründen" gestellt wurde und ob der Kläger nach dem Erhalt des Gutachtens die Klage oder das Rechtsmittel zurückgenommen hat, ist demgegenüber nicht von Bedeutung.

 

Gründe

Die Kosten eines nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachtens sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur dann auf die Staatskasse zu übernehmen, wenn dieses Gutachten die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat. Das ist hinsichtlich des Gutachtens von Dr R nicht der Fall. Dieses hat lediglich die Richtigkeit der Vorgutachten bestätigt, aber keine nennenswerten zusätzlichen Erkenntnisse hervorgebracht.

Der 2. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz hat in seinem Beschluss vom 12.2.1998 (Az. L 2 J 19/96) die Auffassung vertreten, eine Entlastung des Klägers von der Pflicht, die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens endgültig zu tragen, sei -- wenigstens teilweise -- auch dann gerechtfertigt, wenn das Gutachten seine Auffassung, es lägen bislang noch nicht festgestellte rechtserhebliche Tatsachen vor, bestätigt und er nach dem Erhalt des Gutachtens das Rechtsmittel zurücknimmt. In seinem Beschluss vom 31.8.1998 (Az L 2 J 125/96) hat der 2. Senat des LSG Rheinland-Pfalz ausgeführt, bei der Entscheidung über die endgültige Kostentragung sei auch die subjektiv verständliche Sicht des den Antrag nach § 109 SGG stellenden Beteiligten hinsichtlich der jeweiligen Beweislage sowie die Entschließung zur Rücknahme des Rechtsmittels nach negativem Ausgang der Begutachtung von Bedeutung. Dieser Auffassung folgt der Senat in wesentlichen Punkten nicht.

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass es für die Entscheidung über die Übernahme der Gutachtenskosten allein darauf ankommt, ob das Gutachten wesentliche zusätzliche Erkenntnisse hervorgebracht hat. Derartige neue Erkenntnisse können, je nach Sachlage, im Einzelfall auch dann gewonnen werden -- nur insoweit ist der Rechtsmeinung des 2. Senats zuzustimmen --, wenn der Gutachter wesentliche, bisher noch nicht bekannte rechtserhebliche Tatsachen feststellt und sich zu deren Bedeutung für den zu entscheidenden Rechtsstreit äußert. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Darauf, ob der Antrag nach § 109 SGG aus "verständigen Gründen" gestellt wurde und ob der Kläger nach Erhalt des Gutachtens die Klage oder das Rechtsmittel zurückgenommen hat, kann es dagegen nicht ankommen. Solche Umstände können die Belastung der Staatskasse mit den Gutachtenskosten nicht begründen.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1666549

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