Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen einer Übernahme der Kosten eines nach § 109 SGG erstellten Gutachtens auf die Staatskasse

 

Orientierungssatz

1. Die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens können nur dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert hat.

2. Hat der Sachverständige in seinem Gutachten keine bisher noch nicht bekannten rechtserheblichen Tatsachen festgestellt und hat dessen Gutachten zu keinen wesentlichen neuen Erkenntnissen geführt, so ist eine Übernahme der Gutachtenskosten auf die Staatskasse ausgeschlossen.

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 13. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

 

Gründe

Die nach §§ 172,173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Vorinstanz hat zu Recht die Übernahme der Kosten des nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens abgelehnt.

Die entsprechenden Kosten können nur dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert hat (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juni 2015 – L 1 U 492/15 B; ThürLSG Beschluss vom 11. Dezember 2014 - Az.: L 6 R 849/13 B; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2006 – Az.: L 5 B 3/05 SB SF, LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Januar 1999 - Az.: L 7 U 110/98, jeweils nach Juris). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Sachverständige wesentliche, bisher noch nicht bekannte rechtserhebliche Tatsachen feststellt und sich zu deren Bedeutung für den zu entscheidenden Rechtsstreit äußert (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Januar 1999, a.a.O.).

Das Gutachten von Dr. M. hat im Hauptsacheverfahren zu keinen wesentlichen neuen Erkenntnissen geführt. Im Ergebnis stimmte der Sachverständige mit den Feststellungen der im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten überein. Sein Gutachten hat - wie das Sozialgericht überzeugend in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt hat - die Beurteilung weder auf eine breitere Tatsachenbasis noch auf eine überzeugendere Grundlage gestellt. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung einer weiteren Unfallfolge hinsichtlich des linken Fußes war medizinischerseits bereits durch die im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten hinreichend abgeklärt. Auch der Beschwerdeschrift vom 23. Juli 2018 lassen sich keine Gesichtspunkte entnehmen, welche von Dr. M. in besonderer Weise herausgearbeitet worden wären.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13372257

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