Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Beschwerde. Unzulässigkeit. Fristversäumnis. elektronischer Rechtsverkehr. Formerfordernis. qualifizierte elektronische Signatur. Beschwerdeschrift als PDF-Dokument mit eingescannter Unterschrift. Wiedereinsetzung. Verschulden. E-Mail
Leitsatz (amtlich)
Eine einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur genügt auch dann nicht den Formerfordernissen für eine Beschwerdeeinlegung, wenn die Beschwerdeschrift mit eingescannter Unterschrift als Anhang beigefügt und vom Gericht noch innerhalb der Beschwerdefrist ausgedruckt worden ist.
Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist kein Raum, wenn ein Beschwerdeführer aus Gründen, die allein in seiner Sphäre liegen, einen rechtzeitig vor Ablauf der Beschwerdefrist abgesandten Hinweis, dass seine Beschwerde nicht formgerecht erfolgt sei, erst nach Fristablauf zur Kenntnis nimmt.
Normenkette
SGG § 65a Abs. 1, 2 S. 3, §§ 67, 173 S. 1
Tenor
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 25.03.2013 wird als unzulässig verworfen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer begehrt in dem zugrunde liegenden Klageverfahren von dem Beklagten die Übernahme der ihm im Zusammenhang mit seiner Ausbildung zum Triebfahrzeugführer entstehenden Fahrtkosten.
Mit Beschluss vom 25.03.2013 hat das Sozialgericht (SG) Mainz seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Klageverfahrens abgelehnt, da er seiner Obliegenheit, einen Rechtsanwalt seines Vertrauens zu benennen, nicht nachgekommen sei. Der Beschluss war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, dass gegen diesen der Rechtsbehelf der Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz gegeben sei. Die Beschwerde sei binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim SG Mainz (Hinweis auf Adresse) schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; die Frist sei auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Monatsfrist bei dem LSG Rheinland-Pfalz (Hinweis auf Adresse) schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werde. Es ist weiterhin darauf hingewiesen worden, dass die elektronische Form durch eine qualifizierte signierte Datei gewahrt werde, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 09.01.2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln sei. Nähere Einzelheiten zum elektronischen Rechtsverkehr seien der Internetseite des LSG Rheinland-Pfalz (www.lsgrp.justiz.rlp.de) zu entnehmen. Dort wird u.a. darauf hingewiesen, dass Dokumente, die dem Gericht übermittelt werden sollen, “regelmäßig mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden„ sein müssen. Weiterhin enthält die Internetseite den Hinweis, dass nach einer erfolgreichen Übermittlung der Dokumente “eine technische Eingangsbestätigung„ erfolge.
Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 28.03.2013 durch Niederlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt.
Am 28.04.2013 (einem Sonntag) um 16:39 Uhr ist eine E-Mail mit dem Betreff “Beschwerde/n„ von der E-mail-Adresse “L „ im Gerichtsbriefkasten des LSG eingegangen. In der E-Mail wurde unter Angabe der vollständigen Adresse sowie der Telefonnummer des Beschwerdeführers auf zwei beigefügte Dateien im Portable-Document-Format (PDF), die mit “PKH Ablehnung 817 01 - Beschwerde LSG.pdf„ und “PKH Ablehnung 818 01 - Beschwerde LSG.pdf„ bezeichnet waren, verwiesen. Die erste genannte Anlage enthielt die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des SG Mainz vom 25.03.2012 und war mit einer eingescannten Unterschrift des Beschwerdeführers versehen.
Mit E-Mail vom Montag, dem 29.04.2013, 8:25 Uhr, ist dem Beschwerdeführer durch einen Mitarbeiter des LSG mitgeteilt worden, dass seine E-Mail an die zuständige Adresse weitergeleitet worden sei. Gleichwohl sei ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das von ihm “elektronisch übermittelte Dokument nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen„ gewesen sei. Fehle diese qualifizierte elektronische Signatur könne dies zur Unwirksamkeit seiner Erklärungen führen. Dadurch könnten insbesondere Rechtsmittelfristen zu seinen Lasten verstreichen. Um ggf. Nachteile zu vermeiden, werde er gebeten, das per E-Mail überlassene Dokument umgehend qualifiziert signiert oder schriftlich unterzeichnet in Papierform erneut zu übersenden.
Am 01.05.2013 ging darauf hin eine weitere E-Mail, diesmal mit dem Betreff “Re: Ihre Email vom 28.04.2013; Beschwerden zu S 2 AS 817/12 und S 2 AS 818/12„ von der E-mail-Adresse “L „ mit einer PDF-Datei “Erwiderung zu Beschwerden über PKH-Anträge 02.pdf„ als Anlage im Gerichtsbriefkasten des LSG ein. Die PDF-Datei enthielt ein einseitiges Schreiben vom 01.05.2013, in dem der Beschwerdeführer ...