Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung außergerichtlicher Kosten. Änderung der Sach- und Rechtslage. Anerkenntnis
Leitsatz (amtlich)
Die beklagte Anstalt hat keine außergerichtlichen Kosten zu tragen, wenn der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und sie einer während des Prozesses eingetretenen Änderung der Sach- und Rechtslage unverzüglich durch ein Anerkenntnis oder einen neuen Bescheid Rechnung trägt.
Verfahrensgang
SG Koblenz (Beschluss vom 23.04.1998; Aktenzeichen S 1 Ar 400/97) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 23.4.1998 aufgehoben. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander im Rechtsstreit S 1 Ar 400/97 nicht zu erstatten.
Tatbestand
I.
Umstritten ist, ob die Beklagte dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens S 1 Ar 400/97 vor dem Sozialgericht (SG) Koblenz zu erstatten hat.
Der 1964 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Ihm wurde für die Zeit vom 11.10. bis 22.12.1994 eine Arbeitserlaubnis für eine Tätigkeit als Lagerarbeiter in der Firma … in Neuwied erteilt.
Der Kläger stellte mit am 3.6.1997 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben einen erneuten Antrag auf eine Arbeitserlaubnis für eine Tätigkeit als Lagerarbeiter bei der Firma … Spedition. Diese führte gegenüber dem Arbeitsamt an, die vom Kläger auszuübende Tätigkeit erfordere Kenntnisse im Führen eines Staplers sowie im Kommissionieren und Borderieren. Solche Kenntnisse hätten die deutschen Arbeitnehmer, die sich für diese Stelle beworben hätten, nicht gehabt.
Der Antrag des Klägers wurde durch Bescheid vom 29.7.1997 abgelehnt. Zur Begründung hieß es: Gemäß § 19 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) sei die Arbeitserlaubnis nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts unter Berücksichtigung der Verhältnisse des einzelnen Falls zu erteilen. Dem Kläger könne keine Arbeitserlaubnis gewährt werden, da für die von diesem angestrebte Tätigkeit in ausreichendem Umfang deutsche und bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stünden. Gründe für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis nach Härtegesichtspunkten gemäß § 2 Abs. 7 der Arbeitserlaubnisverordnung (AEVO) seien nicht erkennbar.
Der hiergegen vom Kläger eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 7.10.1997 zurückgewiesen.
Während des anschließenden Klageverfahrens hat die zuständige Ausländerbehörde dem Kläger am 18.3.1998 eine Aufenthaltsbefugnis bis 18.3.1999 erteilt. Durch Bescheid vom 14.4.1998 hat die Beklagte ihm gemäß § 286 Abs. 1 Nr. 1 des 3. Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III) eine Arbeitsberechtigung für die Zeit bis 13.4.2003 bewilligt. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Unter dem 21.4.1998 hat das SG beschlossen, dass die Beklagte dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Klagegerfahrens zu erstatten habe. Dagegen hat die Beklagte am 13.5.1998 Beschwerde beim SG eingelegt.
Am 18.6.1998 hat das SG beschlossen, dass der Beschwerde nicht abgeholfen werde. Zur Begründung hat es ausgeführt, es entspreche billigem Ermessen, dass die Beklagte dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens zu erstatten habe. Denn die Klage habe vor dem Erlass des Bescheides vom 14.4.1998 Aussicht auf Erfolg gehabt. Der Kläger habe im Zeitpunkt des angefochtenen Widerspruchsbescheides Anspruch auf Erteilung einer besonderen Arbeitserlaubnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 AEVO gehabt, da er sich mindestens sechs Jahre ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten gehabt habe und im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen sei.
Dazu hat die Beklagte vorgetragen, der Kläger habe im Zeitpunkt des angefochtenen Widerspruchsbescheides noch keine Aufenthaltserlaubnis oder -befugnis gehabt. Vielmehr sei die Abschiebung lediglich im Wege einer Duldung bis 22.12.1997 ausgesetzt gewesen. Die Voraussetzungen für eine besondere Arbeitserlaubnis hätten erst seit 18.3.1998 nach Vorlage der gültigen Aufenthaltsbefugnis vorgelegen.
Entscheidungsgründe
II.
Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist begründet. Entgegen der angefochtenen Entscheidung haben die Beteiligten einander im Rechtsstreit S 1 Ar 400/97 (SG Koblenz) keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gemäß § 193 Abs. 1 2. Halbs SGG entscheidet das Gericht über die Erstattung außergerichtlicher Kosten durch Beschluss, wenn sich das Verfahren anders als durch Urteil erledigt. Die Entscheidung ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffen (Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl., § 193, RdNr. 13).
Der Rechtsstreit vor dem SG wurde in der Hauptsache für erledigt erklärt, weil die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 14.4.1998 eine Arbeitsberechtigung gemäß § 286 SGB III gewährt hatte. Es entspricht nicht billigem Ermessen, dass dem Kläger außergerichtliche Kosten erstattet werden. Denn die Klage war vor der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis durch die zuständige Ausländerbehörde am 18.3.1998 unbegründet, und erst im ...