Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Erteilung einer Arbeitsberechtigung. türkischer Arbeitnehmer. Assoziationsratsbeschluß. ordnungsgemäße Beschäftigung. Vierjahresfrist. Aufenthaltsgestattung. Härteregelung nach § 1 Abs 2 ArGV. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. Weitergeltung einer besonderen Arbeitserlaubnis nach altem Recht
Orientierungssatz
1. Ein türkischer Arbeitnehmer kann einen Anspruch auf Erteilung einer Arbeitsberechtigung nicht mit Erfolg unmittelbar auf Art 6 Abs 1 EWGAssRBes 1/80 stützen, soweit er die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt, weil die asylverfahrensrechtliche Aufenthaltsgestattung ihm lediglich eine vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt vermittelt und die von ihm ausgeübte Beschäftigung daher keine ordnungsgemäße iS dieser Regelung darstellt (vgl BVerwG vom 27.8.1997 - 1 B 169/97 = Buchholz 402.240 § 6 AuslG 1990 Nr 12). Die Vierjahresfrist beginnt frühestens ab dem Zeitpunkt, bis zu dem Aufenthaltsgestattungen nach § 55 AsylVfG 1992 erteilt worden sind.
2. Es bleibt offen, ob die nach §§ 55 Abs 4, 56 AuslG 1990 erteilten Duldungen die Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung iSd Art 6 Abs 1 EWGAssRBes 1/80 ermöglichen.
3. Die Feststellung einer Härte nach der Rechtslage ab 1.1.1998 kann, anders als dies nach § 19 Abs 4 AFG iVm § 2 Abs 7 ArbErlaubV möglich war, keinen umfassenden Zugang zum Arbeitsmarkt mehr eröffnen. Die Härtefallarbeitsgenehmigung kann nach § 1 Abs 2 ArGV nur als Arbeitserlaubnis (§ 285 SGB 3) erteilt werden.
4. Ein ausländischer Arbeitnehmer kann auch nicht nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden, als ob ihm nach der bis zum 31.12.1997 geltenden Rechtslage die dann nach § 432 S 2 SGB 3 als Arbeitsberechtigung weitergeltende besondere Arbeitserlaubnis erteilt worden ist, wenn eine mehr als nur geringfügige Unterbrechung (fast 6 Monate) der rechtmäßigen Beschäftigung durch Beschäftigung ohne Arbeitserlaubnis vorlag und die Voraussetzungen des § 19 Abs 6 AFG und des § 2 Abs 7 ArbErlaubV zum Jahresende 1997 nicht erfüllt waren.
Tatbestand
Streitig ist die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Arbeitsberechtigung nach § 286 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III).
Der ... 1951 geborene Kläger, der türkischer Staatsangehöriger ist, reiste am 10.04.1992 in das Bundesgebiet ein. Seine Ehefrau und seine drei Kinder leben in der Türkei. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge durch bestandskräftigen Bescheid vom 04.02.1993 ab. Der ausreisepflichtige Kläger stellte am 13.10.1993 einen Asylfolgeantrag, dessen Ablehnung seit dem 26.01.1996 rechtskräftig ist. Parallel zu dem Asylfolgeverfahren beantragte er am 27.02.1995, ihm nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Diesen Antrag lehnte die zuständige Ausländerbehörde ab. Das nachfolgende Klageverfahren blieb erfolglos (Urteile des Verwaltungsgerichts -- VG -- Minden vom 15.02.1996 -- 2 K 3604/95 -- und des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 06.05.1997 -- 18 A 1516/96 --). Beide Gerichte betonten, die dem Kläger bisher erteilten asylverfahrensrechtlichen Aufenthaltsgestattungen seien nicht geeignet, die für eine ordnungsgemäße Beschäftigung iSd Beschlusses ARB 1/80 erforderliche gesicherte Position auf dem Arbeitsmarkt zu vermitteln. Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde des Klägers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) durch Beschluss vom 27.08.1997 -- 1 B 169.97 -- zurück: Der Ausländer müsse über einen Aufenthaltstitel verfügen, der ihm nicht nur -- wie die Aufenthaltsgestattung -- eine vorläufige Position vermittele. Während des beim OVG anhängigen Berufungsverfahrens stellte der Kläger am 06.11.1996 einen weiteren Asylfolgeantrag, dessen Ablehnung seit dem 22.10.1997 bestandskräftig ist (Urteil des VG Minden vom 17.09.1997 -- 5 K 612/97 A --). Seit April 1996 erteilte die Ausländerbehörde dem Kläger jeweils befristete Duldungen gemäß §§ 55 Abs 4, 56 Ausländergesetz (AuslG).
Der Kläger ist seit dem 01.08.1992 als Lagerarbeiter beschäftigt. Hierfür erteilte die Beklagte ihm jeweils befristete Arbeitserlaubnisse, ausweislich der Arbeitserlaubniskarte für die Zeiträume:
03.06.1992 bis 04.12.1992, 05.12.1992 bis 24.05.1993 (Lücke 25.05 bis 06.06.) 07.06.1993 bis 24.11.1993 (Lücke 25.11. bis 28.11.), 29.11.1993 bis 22.05.1994, 23.05.1994 bis 25.10.1994 (Lücke 26.10. bis 19.04.), 20.04.1995 bis 11.11.1995, 12.11.1995 bis 26.04.1996 (Lücke 27.04. bis 13.05.), 14.05.1996 bis 17.07.1996 (Lücke 18.07. bis 01.08.), 02.08.1996 bis 03.09.1996, 04.09.1996 bis 02.12.1996, 03.12.1996 bis 02.03.1997, 11.03.1997 bis 05.06.1997, 06.06.1997 bis 09.09.1997, 10.09.1997 bis 11.12.1997, 12.12.1997 bis 16.06.1998, 17.06.1998 bis 16.12.1998, 17.12.1998 bis 10.05.1999, 11.05.1999 bis 04.11.1999,
Der Kläger beantragte am 20.04.19...