Verfahrensgang

SG Koblenz (Urteil vom 13.04.2000; Aktenzeichen S 11 AL 244/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.06.2002; Aktenzeichen B 11 AL 55/01 R)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 13.04.2000 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliehe Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt für die Zeit vom 01.01.1998 bis 28.02.1998 und für die Zeit ab dem 01.05.1999 höheres Arbeitslosengeld (Alg) ohne Berücksichtigung eines Kirchensteuerhebesatzes.

Dem 1955 geborenen Kläger, auf dessen Lohnsteuerkarte 1997 die Lohnsteuerklasse I eingetragen war und bei dem Kinder zu berücksichtigen sind, war mit Bescheid vom 15.07.1997 aufgrund einer vom 01.09.1994 bis 30.06.1997 dauernden Beschäftigung Alg ab dem 01.07.1997 nach einem Bemessungsentgelt von 990,00 DM wöchentlich, der Leistungsgruppe A und einer Nettolohnersatzquote von 67 vH in Höhe von 382,20 DM wöchentlich bewilligt worden. Durch Änderungsbescheid vom 23.01.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.1998 wurde dem Kläger aufgrund der SGB III-Leistungsverordnung 1998 ALg ab dem 01.01.1998 in Höhe von 384,51 DM wöchentlich bewilligt.

Vom 01.03.1998 bis 30.04.1999 arbeitete der Kläger als Verwaltungsangestellter. Dabei erzielte er von Mai 1998 bis April 1999 ein Gesamtbruttoarbeitsentgelt von 64.478,00 DM. Mit Wirkung zum 01.05.1999 meldete sich der zwischenzeitlich wieder verheiratete Kläger arbeitslos und beantragte Alg.

Mit Bescheid vom 31.05.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.07.1999 bewilligte die Beklagte Alg ab dem 01.05.1999 nach einem Bemessungsentgelt von 1.240,00 DM wöchentlich, der Leistungsgruppe C und eine Nettolohnersatzquote von 67 vH in Höhe von 553,21 DM wöchentlich.

Der Kläger hat gegen den Widerspruchsbescheid vom 23.03.1998 am 06.04.1998 und gegen den Widerspruchsbescheid vom 09.07.1999 am 09.08.1999 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Koblenz erhoben, das beide Verfahren miteinander verbunden hat.

Der Kläger hat vorgetragen, die Berücksichtigung eines Kirchensteuerhebesatzes bei der Bemessung des Alg sei nicht gerechtfertigt, weil er nicht Mitglied einer Religionsgemeinschaft sei.

Mit Urteil vom 13.04.2000 hat das SG die Klagen abgewiesen und die Berufung zugelassen.

Gegen das ihm am 04.05.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.05.2000 Berufung eingelegt und sein bisheriges Vorbringen wiederholt.

Der Senat hat die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Prozessakte S 11 AL 299/99 und die Leistungsakte der Beklagten (Stamm-Nr. …) Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der Beratung gewesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Koblenz vom 13.04.2000 ist zulässig, weil das SG die Berufung zugelassen hat (§ 144 SGG).

Die Berufung des Klägers ist aber nicht begründet. Der Kläger hat für die Zeit vom 01.01.1998 bis zum 28.02.1998 und ab dem 01.05.1999 keinen Anspruch auf höheres Alg.

Die Höhe des Alg-Anspruches für die Zeit vom 01.01.1998 bis zum 28.02.1998 richtet sich nach § 427 Abs. 4 SGB III nach dem Bemessungsentgelt, das der Kläger im maßgeblichen Zeitraum nach § 112 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) von Januar bis Juni 1997 erzielt hat. Aufgrund des bestandskräftigen Bewilligungsbescheides vom 12.09.1998 berechnet sich daher die Höhe, des Alg-Anspruches nach einem Bemessungsentgelt von 990,00 DM, der Leistungsgruppe A und einer Nettolohnersatzquote von 67 vH. Nach der SGB III-Leistungsverordnung 1998 ergibt dies für die Zeit ab dem 01.01.1998 einen wöchentlichen Alg-Leistungssatz in Höhe von 384,51 DM.

Auch für die Zeit ab dem 01.05.1999 ist mit Bescheid vom 31.05.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.07.1999 Alg in Höhe von 553,21 DM wöchentlich zu Recht bewilligt worden.

In dem für den Alg-Antrag vom 01.05.1999 nach § 130 SGB III maßgeblichen Bemessungszeitraum hat der Kläger ein Bemessungsentgelt gemäß § 132 SGB III in Höhe von 1.240,00 DM wöchentlich (64.478: 52) erzielt. Nach § 137 Abs. 2 Nr. 3 a SGB III war aufgrund der geänderten Lohnsteuerklasse nunmehr Leistungsgruppe C und eine Nettolohnersatzquote von 67 vH der Berechnung zugrunde zu legen. Nach der SGB III-Leistungsverordnung 1999 errechnet sich hieraus ein Alg-Anspruch in Höhe von 553,21 DM wöchentlich.

Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich kein Anspruch auf höheres Alg, weil der Kläger nicht Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist. Zu Recht hat die Beklagte gemäß § 111 Abs. 2 Nr. 2 a bzw § 136 Abs. 2 Nr. 2 SGB III einen Kirchensteuerhebesatz berücksichtigt. Dies sieht das Gesetz ausdrücklich ohne Ausnahme vor.

Diese Regelung ist auch nicht verfassungswidrig. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 23.03.1994 (Bundesverfassungsgericht SozR 3-4100 § 111 Nr. 6) ausgeführt, dass eine typisierende Betrachtung bei den gewö...

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