Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosmeldung. Anspruchsvoraussetzung. Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
Leitsatz (redaktionell)
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch scheitert bereits daran, dass die fehlende Arbeitslosmeldung nicht durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Amtshandlung der Beklagten ausgeglichen werden kann.
Normenkette
SGB III § 122 Abs. 3
Verfahrensgang
SG Mainz (Urteil vom 16.07.2001; Aktenzeichen S 3 AL 23/99) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Mainz vom 16.07.2001 – S 3 AL 23/99 – wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) ab dem 29.01.1998.
Das Arbeitsamt Frankfurt bewilligte dem 1965 geborenen Kläger mit Bescheid vom 11.09.1992 eine Fortbildung zum Diplom-Ingenieur Innenarchitektur an der Fachhochschule W. als berufliche Rehabilitationsmaßnahme. Die Maßnahme wurde mehrfach verlängert. Die eingeleitete Diplomprüfung schloss der Kläger nicht erfolgreich ab, da er an der für den 16.01.1998 angesetzten mündlichen Prüfung aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnahm. Die Fachhochschule W. bescheinigte dies dem Kläger mit Schreiben vom gleichen Tag und teilte zugleich mit, dass die mündliche Prüfung auf einen späteren Zeitpunkt anberaumt werde. Den Antrag des Klägers vom 23.01.1998, der am 29.01.1998 beim Arbeitsamt Frankfurt einging, die Förderung über den 16.01.1998 hinaus fortzusetzen, lehnte das Arbeitsamt Frankfurt mit Bescheid vom 13.03.1998 ab. Gleichzeitig wurde dem Kläger geraten, sich bei dem für ihn zuständigen Arbeitsamt arbeitslos zu melden. Die Zahlung von Übergangsgeld wurde zum 16.01.1998 eingestellt.
Am 23.03.1998 meldete sich der Kläger beim Arbeitsamt Mainz arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Mit Bescheid vom 26.06.1998 gewährte die Beklagte dem Kläger Alg ab dem 23.03.1998 in Höhe von 313,53 DM wöchentlich nach einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt von 750,00 DM, der Lohnersatzquote 67 v.H. (erhöhter Leistungssatz) und der Leistungsgruppe A.
Mit seinem Widerspruch vom 13.07.1998 wandte sich der Kläger dagegen, dass ihm Leistungen erst ab dem 23.03.1998 gewährt wurden. Eine Arbeitslosmeldung zu einem früheren Zeitpunkt sei ihm nicht möglich gewesen. Das Arbeitsamt Frankfurt habe ihm nach seiner Mitteilung, dass er die Rehabilitationsmaßnahme nicht erfolgreich abgeschlossen habe, erst im Bescheid vom 13.03.1998 aufgefordert, sich arbeitslos zu melden. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.12.1998 wies die Beklagte den Widerspruch de Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass ein Anspruch auf Alg ua die persönliche Arbeitslosmeldung bei der Arbeitsvermittlung des Arbeitsamtes voraussetze. Diese sei erst am 23.03.1998 erfolgt. Selbst bei einem Beratungsfehler des Arbeitsamtes könne die persönliche Arbeitslosmeldung nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ersetzt werden. Ein Beratungsfehler liege jedoch bereits deshalb nicht vor, weil der Kläger durch das Merkblatt „Berufliche Rehabilitation” darauf hingewiesen worden sei, dass Förderleistungen wie das Übergangsgeld nur bis zum Ende der Teilnahme an der Maßnahme gewährt würden und er sich danach unverzüglich arbeitslos melden müsse.
Der Kläger hat am 29.01.1999 vor dem Sozialgericht (SG) Mainz Klage erhoben.
Das SG Mainz hat die Klage am 16.07.2001 durch Urteil ohne mündliche Verhandlung abgewiesen, nachdem die Beteiligten zuvor ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt hatten. Der angefochtene Bescheid der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Gewährung von Alg vor dem 23.03.1998 nicht zu. Anspruch auf Alg hätten nach § 117 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben und die Anwartschaftszeit erfüllen. Die persönliche Arbeitslosmeldung sei materielle Anspruchsvoraussetzung für die Leistungsgewährung und somit konstitutiv für den Leistungsanspruch. Der Kläger habe sich vor dem 23.03.1998 nicht arbeitslos gemeldet. Die in dem Schreiben vom 23.01.1998 erfolgte Mitteilung an das Arbeitsamt Frankfurt über die nicht absolvierte Prüfung und der gleichzeitig gestellte Antrag auf Weiterförderung der Rehabilitationsmaßnahme könne die persönliche Arbeitslosmeldung nicht ersetzen.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch, so gestellt zu werden, als ob er sich bereits am 29.01.1998 arbeitslos gemeldet hätte. Die Rückdatierung einer verspäteten Arbeitslosmeldung sei ausschließlich unter den in § 122 Abs. 3 SGB III genannten Voraussetzungen möglich, dh wenn das zuständige Arbeitsamt nicht dienstbereit gewesen sei. Für eine Auslegung, eine verspätete Arbeitslosmeldung könne aus anderen als den in § 122 Abs. 3 genannten Gründen zurückwirken, bestünde kein Raum. Als Ausnahmevor...