Entscheidungsstichwort (Thema)
Anordnung des persönlichen Erscheinens. auf die Möglichkeit der Verhandlung und Entscheidung bei Ausbleiben. Verfahrensmangel
Leitsatz (amtlich)
Verhandelt und entscheidet das Gericht zur Sache, obwohl der Kläger, dessen persönliches Erscheinen zur mündlichen Verhandlung angeordnet war, dem Gericht erhebliche Gründe für sein Ausbleiben mit, dann liegt ein Verfahrensmangel in der Form eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht vor, wenn der Kläger vorher auf die Möglichkeit der Verhandlung und Entscheidung im Falle seines Ausbleibens ausreichend hingewiesen wurde.
Verfahrensgang
SG Mainz (Urteil vom 23.05.1996; Aktenzeichen S 7 Ar 295/94) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 23.5.1996 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 23.5.1996.
Der Kläger arbeitete während des Bezugs von Arbeitslosengeld von Freitag, den 4.2.1994 bis Sonntag, den 6.2.1994 insgesamt 27,5 Stunden und am 11.2.1994 insgesamt 13,5 Stunden aushilfsweise in einem Hotel. Durch Bescheide vom 7.3.1994 und 1.7.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.9.1994 hob die Beklagte die Arbeitslosengeldbewilligung für die Zeit vom 4. bis 6.2.1994 auf und ordnete die Erstattung des überzahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 157,20 DM an. Außerdem rechnete sie den am 11.2.1994 erzielten Nebenverdienst nach Abzug von Fahrtkosten gemäß § 115 AFG auf die vom Kläger bezogenen Leistungen an und forderte insoweit die Erstattung eines Betrages von 168 DM. Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Mainz erhoben.
Am 8.5.1996 wurde dem Kläger die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 23.5.1996 durch Postzustellungsurkunde zugestellt. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, daß sein persönliches Erscheinen angeordnet sei. Noch am 8.5.1995 teilte der Kläger dem Sozialgericht per Telefax mit, wie bereits telefonisch mitgeteilt, könne er den Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.5.1996 nicht wahrnehmen, weil er in der Zeit vom 11. bis 25.5.1996 in Urlaub sei. Das Sozialgericht führte die mündliche Verhandlung am 23.5.1996 durch, zu der der Kläger nicht erschien. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens hob es durch in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluß auf und wies die Klage durch Urteil ab. Die Berufung hat das Sozialgericht im Urteil nicht zugelassen.
Am 23.7.1996 hat der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Der Kläger trägt vor, er habe am 8.5.1996 der Justizangestellten A. telefonisch mitgeteilt, daß er den Termin am 23.5.1996 nicht wahrnehmen könne. Frau A. habe ihm empfohlen, sofort ein Fax mit dieser Mitteilung an das Gericht zu senden, um sicherzustellen, daß er vor Urlaubsantritt eine Mitteilung über die Verlegung oder Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung erhalte. Stattdessen habe er sogleich das Urteil erhalten.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Berufung bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes insgesamt nur 325,20 DM beträgt und damit die Grenze von 1.000 DM nicht übersteigt.
Die in § 144 Abs. 2 SGG genannten Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das Urteil des Sozialgerichts weicht, soweit ersichtlich, auch nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab.
Schließlich liegt in dem vom Kläger gerügten Vorgehen des Gerichts kein Verfahrensmangel. Verhandelt und entscheidet das Gericht in der Sache, obwohl der Beteiligte, dessen persönliches Erscheinen angeordnet ist, sein Ausbleiben entschuldigt hat, so kann hierin ein Verfahrensmangel in der Form eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG) liegen. Das gilt jedoch dann nicht, wenn der Kläger zuvor auf die Möglichkeit der Verhandlung und Entscheidung im Falle seines Ausbleibens hingewiesen wurde (BSG, U. v. 12.10.1988 – 3 BK 7/88).
Der Kläger war hier ausreichend auf die Folgen seines Ausbleibens hingewiesen worden. Das der Ladung des Klägers zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht beigefügte Merkblatt enthielt u.a. folgende Hinweise: „Können Sie aus zwingenden Gründen voraussichtlich nicht zum Termin kommen, so teilen Sie dies bitte sofort mit. Geben Sie dabei bitte die Gründe an. Erhalten Sie auf Ihre Mitteilung keinen Bescheid, so müssen Sie zum Termin kommen. … Auch im Falle Ihres Ausbleiben kann Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden; die Entscheidung kann auch nach Lage der Akten erfolgen.” Aus diesen Hinweisen konnte auch der nicht rechtsku...