Verfahrensgang

SG Koblenz (Urteil vom 07.02.1991; Aktenzeichen S 9 Ar 500/90)

 

Tenor

1. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 7.2.1991 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 1. bis 14.2.1982.

Der 1951 geborene Kläger legte am 8.6.1977 die 1. Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen ab. Den Vorbereitungsdienst beendete er am 31.7.1979. In der Zeit von September 1977 bis – Januar 1978, 1.8.1979 bis, 31.8.1980 und 1.10.1980 bis 31.12.1981 war er als pädagogischer Leiter und Lehrer beschäftigt. Seit dem 1.2.1982 war er aufgrund eines Arbeitsvertrages mit dem Land Rheinland-Pfalz als Lehrer am Staatlichen G.-Gymnasium in K. zu einer Unterrichtsstundenzahl von 13 Wochenstunden, tätig. Diese Lehrtätigkeit auf der Grundlage des Vertrages vom 9.1.1982 dauerte bis zum 14.8.1985. Danach wurde er als Lehrer in das Beamtenverhältnis übernommen. Seit September 1977 war er darüber hinaus an der Erziehungswissenschaftlichen Hochschule (EWH) in K. für die Studienfächer Sozialpädagogik und Erwachsenenbildung immatrikuliert. Am 30.9.1982 wurde er exmatrikuliert.

Mit Wirkung zum 1.1.1982 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Alg, woraufhin ihm die Beklagte die Leistung ab dem 1.1.1982 bewilligte (Verfügung vom 5.4.1982). Mit Bescheid vom 4.5.1982 nahm sie die Bewilligung ab dem 1.2.1982 zurück, weil das Nebeneinkommen aus der Lehrtätigkeit den Leistungssatz des Klägers übersteige. Auf seinen Widerspruch hob die Beklagte ihren Bescheid vom 4.5.1982 auf, verweigerte aber die Leistungen ab dem 1.2.1982 weiterhin, nunmehr mit dem Hinweis auf § 118 a AFG, weil der Anspruch wegen seines Studiums ruhe (Bescheid 8.6.1982 und Widerspruchsbescheid vom 20.8.1982).

Das sich hieran anschließende. Klageverfahren vor dem Sozialgericht Koblenz (S 3 Ar 254/82) endete mit Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13.4.1984, das das Begehren des Klägers, ihm ab dem 1.2. Alg zu zahlen, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in vollem Umfang abwies. Aufgrund seiner Tätigkeit am G.-Gymnasium sei der Kläger mehr als kurzzeitig tätig. Ausgehend von einer Pflichtstundenzahl von 24 Stunden für Lehrer an Gymnasien überschreite die Lehrtätigkeit einschließlich Vor- und Nacharbeiten die Kurzzeitigkeitsgrenze von 20 Wochenstunden. Mit Beschluß vom 19.3.1985 verwarf das BSG die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

Am 31.8.1982 hatte sich der Kläger erneut arbeitslos gemeldet und Alg beantragt, das ihm vom 31.8.1982 bis 7.3.1983 auch gezahlt wurde (Bescheid vom 31.1.1983 und Verfügung vom 7.3.1983). Mit Bescheiden vom 4.3.1983 und 8.3.1983 vertrat die Beklagte sodann die Auffassung, die Beschäftigung beim G.-Gymnasium in K. sei mehr als kurzzeitig und hob ihre Alg-Bewilligung ab dem 8.3.1983 auf. Von einer Aufhebung und Rückforderung des in der Zeit vom 31.8.1982 bis 7.3.1983 gezahlten Alg sah sie wegen Fehlen der Aufhebungsvoraussetzungen ab. Einen weiteren Bescheid vom 8.3.1983, mit dem die Beklagte Alg auch für die Zeit vom 1.1. bis 31.1.1982 zurückforderte, hob sie später wieder auf (Bescheid vom 29.4.1985). Dem Bewilligungsbescheid vom 31.1.1983 sowie dem Aufhebungsbescheid vom 4.3.1983 widersprach der Kläger mit der Begründung, ihm sei ab dem 31.8.1982 Alg für 312 Tage zu bewilligen. Eine Aufhebung ab dem 8.3.1983 sei nicht gerechtfertigt, weil die Lehrtätigkeit am G.-Gymnasium nur kurzzeitig sei. Nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 15.4.1985) erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Koblenz (S 7 Ar 178/85). In dem Verfahren erging am 8.9.1988 ein Urteil des BSG (Az.: 11/7 RAr 65/87), mit dem der Rechtsstreit an das LSG Rheinland-Pfalz zurückverwiesen wurde. Das BSG vertrat die Auffassung, für die Frage der Kurzzeitigkeit sei der mit dem Land Rheinland-Pfalz geschlossene Arbeitsvertrag heranzuziehen und unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorschriften des Kultusministeriums Rheinland-Pfalz vom 25.6.1982 bezüglich des Regelstundenmaßes auszulegen. Außerdem regte das BSG eine Prüfung dahingehend an, ob auch eine. Neuregelung für die Zeit vom 15.2. bis zum 30.8.1982 möglich sei.

Daraufhin gewährte die Beklagte Alg für die Zeit vom 15.2.1982 bis zum 30.8.1982 sowie vom 8.3.1983 bis zum 13.5.1983. Arbeitslosenhilfe (Alhi) wurde gezahlt vom 14.5.1983 bis zum 14.8.1985 (Beginn des Beamtenverhältnisses) (Bescheid vom 27.6.1989 und 12.10.1989). Insgesamt erhielt somit der Kläger Alg für die Zeit vom 1.1. bis 31.1.1982 und vom 15.2.1982 bis zum 13.4.1983 und Anschluß-Alhi bis zum 14.8.1985. Bezüglich der Anspruchsdauer (WB vom 21.5.1990) ist ein weiterer Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Koblenz (S 9 Ar 331/90) anhängig.

Am 15.3.1988 beantragte der Kläger Alg auch für die Zeit vom 1. bis zum 14.2.1982. Zur Begründung führte er aus, nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom November 1986 stehe fest,...

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