Verfahrensgang

SG Speyer (Urteil vom 07.01.1985; Aktenzeichen S 1 Ar 502/84)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 7. Januar 1985 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Beim Streit um Arbeitslosengeld (Alg) ab 1. Januar 1984 geht es darum, ob der Kläger die Anwartschaftzeit durch beitragspflichtige Beschäftigung erfüllt hat.

Der 1926 geborene Kläger gründete als Gipser- und Stukkateurmeister am 11. Dezember 1980 mit seiner 1927 geborenen Ehefrau und seinem 1959 geborenen Sohn …, der Gipser und Stukkateur ist, die Firma … – … und … (im folgenden: GmbH) – in Speyer mit einem Stammkapital von 50.000 DM, das sich zu je 22.500 DM auf den Kläger und Sohn sowie zu 5.000 DM auf die Ehefrau des Klägers verteilt (§ 3 Gesellschaftsvertrag vom 11. Dezember 1980). Zum alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter mit Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB wurde der Kläger bestellt (V des GmbH-Vertrags vom 11. Dezember 1980). Aufgrund des mit sich selbst am 30. Dezember 1980 abgeschlossenen „Arbeitsvertrags” nahm er ab 1. Januar 1981 seine Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH mit der Pflicht auf, die ihm übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich, gewissenhaft und sorgfältig unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen auszuführen, wobei die Arbeit je nach den betrieblichen Erfordernissen täglich bis wöchentlich einzuteilen, die notwendigen Bank-Dispositionen zu treffen, für den kaufmännischen Betriebsteil die Aufgaben an die Mitarbeiter zu verteilen und zu überwachen und darüber hinaus alle Aufgaben zu erfüllen waren, die den einwandfreien technischen und kaufmännischen Betriebsablauf betreffen (§ 4 „Arbeitsvertrag”); die Arbeitszeit wurde auf die betrieblichen Erfordernisse abgestellt, wobei nach der Erfahrung die wöchentliche Arbeitszeit bei etwa 50 Stunden liegend ohne Überstundenvergütung vereinbart wurde (§ 3 „Arbeitsvertrag”). Während der halbjährigen Probezeit betrug das monatliche Bruttogehalt 4.000 DM (§§ 2, 6 „Arbeitsvertrag”). Für den Kläger wurden Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung an die AOK Vorderpfalz in Ludwigshafen abgeführt.

Der vom Kläger mit Wirkung zum 1. Januar 1983 gestellte Antrag auf Alg blieb erfolglos, weil er in der Rahmenfrist keine beitragspflichtige Anwartschaftzeit als abhängig Beschäftigter zurückgelegt habe (Bescheid vom 21. Dezember 1982, Wiederspruchsbescheid vom 6. April 1983, Sozialgericht Speyer, Urteil vom 10. August 1984 – S 1 Ar 171/83 –, LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Juni 1985 – L 6 Ar 112/84 –).

Nach dem Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 29. März 1983 schied der Kläger ab April 1983 als Geschäftsführer, zuletzt mit einem Brutto-Monatsgehalt von 4.800,– DM aus; alleinvertretungsberechtigte Geschäftführerin wurde die Ehefrau des Klägers, die am … 1984 verstorben ist. Nach der Arbeitsbescheinigung vom 22. Dezember 1983 wurde dem aufgrund des Arbeitsvertrags vom 30. März 1983 als Gipser- und Stukkateurmeister ab April 1983 gegen ein Brutto-Monatsentgelt von 4.800,– DM bei einer 50-stündigen Wochenarbeitszeit beschäftigten Kläger am 1. August 1983 wegen Stillegung des Betriebes zum 31. Dezember 1983 gekündigt. Der Kläger, der auch ab April 1983 als Gesellschafter zu 45 % am Stammkapital der GmbH beteiligt blieb, meldete sich daraufhin zum 1. Januar 1984 arbeitslos und beantragte erneut Alg.

Diesen Antrag lehnte die Arbeitsverwaltung durch Bescheid vom 23. März 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. September 1984 ab, weil der Kläger in der dreijährigen Rahmenfrist nicht mindestens 360 Kalendertage in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden habe; bezüglich der Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1983 könne dahingestellt bleiben, ob ein der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit (BA) unterliegendes Beschäftigungsverhältnis bestanden habe, weil diese Zeitspanne zur Erfüllung der Anwartschaftzeit nicht ausreiche und durch das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 10. August 1984 (S 1 Ar 171/83) entschieden worden sei, daß der Kläger in den letzten drei Jahren vor der ersten Arbeitslosmeldung (zum 1. Januar 1983) nicht als beitragspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sei.

Mit der Klage hat der Kläger sein Begehren auf Zahlung von Alg ab Januar 1984 weiterverfolgt und hierzu im wesentlichen vorgetragen: Er sei nicht nur in der Zeit von April bis Dezember 1983, sondern auch als Geschäftsführer der GmbH 1981/1982 persönlich abhängig beschäftigt gewesen, weswegen für ihn auch Beiträge zur BA abgeführt worden seien. Dies habe nicht nur den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen, sondern auch den tatsächlichen Umständen insbesondere mit Rücksicht darauf entsprochen, daß sein, auch zu 45 % an der Stammeinlage beteiligter Sohn … als ausgebildeter Gipser und Stukkateur über entsprechenden Sachverstand verfüge. Dementsprechend habe die AOK Vorderpfalz durch Bescheid vom 1...

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