Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. keine Übernahme der Kosten für Reparatur eines mit einer Schlafstelle ausgestatteten PKW. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
Ein mit einer Schlafstelle eingerichteter und im Übrigen als Stauraum genutzter VW-Bus mit Anhänger stellt keine Unterkunft iS von § 22 SGB 2 dar, weil eine Privatsphäre darin nicht gewährleistet ist.
Orientierungssatz
Diese Rechtsauffassung verstößt nicht gegen das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art 13 GG.
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 23.01.2013 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Übernahme von Kosten für die Reparatur von Fahrzeugen als Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der Antragsteller hat keinen festen Wohnsitz, er hält sich seit Mai 2012 gewöhnlich im Bereich des Antragsgegners auf. Er ist Eigentümer und Halter eines VW-Busses (amtliches Kennzeichen: … ) nebst Anhänger (amtliches Kennzeichen: … ). Der VW-Bus ist mit einer Matratze ausgestattet, auf der der Antragsteller schläft, im Übrigen dienen ihm die Fahrzeuge zur Unterbringung seiner Habe. Einen privaten Abstellplatz hat er nicht; die Fahrzeuge werden an unterschiedlichen Stellen im öffentlichen Straßenraum abgestellt.
Im Mai 2012 beantragte der Antragsteller bei der M in M Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Tagessätzen. Am 05.07.2012 stellte er einen "Festantrag", da er sich bis auf Weiteres in M aufzuhalten wünsche.
Mit Schreiben vom 22.07.2012 beantragte er beim Antragsgegner die Übernahme der Kosten für die Neuanschaffung von Vorderreifen für seinen VW-Bus, für eine Achsenmessung mit Spureinstellung und die Erneuerung einer Auspuffanlage, was dieser mit Bescheid vom 31.07.2012 und Widerspruchsbescheid vom 04.09.2012 ablehnte. Ein diesbezüglicher Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wurde vom Sozialgericht Mainz durch Beschluss vom 28.08.2012 abgelehnt ( … ); die dagegen erhobenen Beschwerde vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz als unzulässig verworfen ( … ). Am 09.08.2012 stellte die Firma W , … , dem Antragsteller die Montage und Auswuchtung zweier Reifen, die Erneuerung einer Abgasanlage, Schalldämpfer, einen Anbausatz sowie zwei Reifen in Rechnung, der Gesamtbetrag belief sich auf 631,53 €. Am 25.09.2012 machte die Firma 127,02 € für die Durchsicht und Vorführung zur Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung geltend.
Mit Schreiben vom 25.08.2012 beantragte der Antragsteller die Gewährung von etwa 180,00 € für den Einbau eines neuen Bowdenzugs (Seilzug für Handbremse). Dies lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 21.09.2012 und Widerspruchsbescheid vom 12.11.2012 ab. Die Firma W stellte die Erneuerung zweier Handbremsseile am 07.11.2012 mit 202,90 € in Rechnung.
Am 27.09.2012 beantragte der Antragsteller die Kostenübernahme für zwei Reifen der rechten Seite seines Anhängers. Ein Bescheid ist diesbezüglich nicht ergangen.
Am 03.11.2012 ersuchte der Antragsteller um Übernahme der Kosten für die Reparatur eines Unfallschadens sowie die Erneuerung von Keil- und Zahnriemen. Ferner beantragte er die Übernahme der für den VW-Bus und den Anhänger für 2012 und 2013 zu zahlenden Haftpflichtversicherungsbeiträge sowie der monatlichen Kosten von 70,00 € für einen Lagerraum, in dem er seine Habe untergebracht habe. Die Übernahme der Kosten für die Haftpflichtversicherung und den Lagerraum wurde jeweils durch Bescheide vom 04.12.2012 abgelehnt.
Am 22.11.2012 begehrte der Kläger erneut die Kosten für einen neuen Keil- und Zahnriemen, einer Batterie für den Bus sowie eines gasbetriebenen Heizstrahler; ferner machte er eine jährlichen Heizkostenpauschale geltend. Die Kostenübernahme für eine Autobatterie sowie einen Heizstrahler wurde vom Antragsgegner durch Bescheide vom 10.12.2012 abgelehnt.
Am 29.11.2012 machte der Antragsteller die Kosten für einen neuen Fahrersitz geltend, was durch Bescheid vom 10.12.2012 abgelehnt wurde.
Der Antragsteller legte gegen die Ablehnungsbescheide jeweils Widerspruch ein.
Am 23.11.2012 hat er beim Sozialgericht Mainz den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Ziel, den Antragsgegner zur Gewährung der mit den Anträgen vom 25.08., 27.9. und 03.11.2012 beantragten Leistungen zu verpflichten sowie zur Zahlung der Rechnungen für die durchgeführten Reparaturen in Höhe von 631,53 €, 127,02 € und 202,90 € und der auf Bus und Anhänger entfallenden Haftpflichtversicherungsbeiträge für 2013 in Höhe von 236,55 € und 53,24 €. Bezüglich des Unfallschadens (zerstörte Motorverkleidung/Bodenwanne) hat er einen Kostenvoranschlag der Firma W vom 07.11.2012 über 354,68 € vorgelegt. Die Leistungen seien nötig, um die Subst...