Verfahrensgang
SG Mainz (Urteil vom 22.05.2001; Aktenzeichen S 6 U 170/99) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 22.5.2001 wird als unzulässig verworfen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Zahlung einer Verletztenrente aufgrund einer wesentlichen Verschlimmerung von Unfallfolgen. Streitig ist, ob ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann.
Der am … 1957 geborene Kläger erhielt wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 2.10.1989 von der Beklagten eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 % bis 31.8.1990.
Ein von ihm im Mai 1997 gestellter Antrag auf erneute Zahlung einer Verletztenrente aufgrund einer wesentlichen Verschlimmerung der Unfallfolgen wurde von der Beklagten durch Bescheid vom 27.10.1998 und Widerspruchsbescheid vom 6.8.1999 abgelehnt.
Die hiergegen eingelegte Klage hat das Sozialgericht Mainz durch Urteil vom 22.5.2001 abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 18.6.2001 zugestellt.
Am Donnerstag, den 19.7.2001, hat der Kläger Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Sein Prozessbevollmächtigter hat vorgebracht und durch eidesstattliche Versicherungen des Mandanten C. Ö. vom 19.7.2001 und der Anwaltsgehilfin H. K. vom 20.7.2001 glaubhaft gemacht, dass er vor Antritt seines Jahresurlaubs am 29.6.2001 am 27.6.2001 die Berufungsschrift nebst Begründung fertigte. Diese sollte am 28.6.2001 per Post an das Landessozialgericht abgesandt werden, was die Anwaltsgehilfin H. K. erledigen sollte. Diese nahm den Schriftsatz zum Postausgang, gab ihn aber versehentlich zur Post an den Mandanten C. Ö. und sandte ihn in dreifacher Ausfertigung an diesen. C. Ö. gab den Schriftsatz erst am 19.7.2001 an die Kanzlei zurück, wonach er unverzüglich per Fax an das Landessozialgericht gesandt wurde.
Der Kläger trägt vor, sein Prozessbevollmächtigter habe davon ausgehen müssen, dass die Berufungsschrift fristwahrend abgesandt würde, da die Anwaltsgehilfin K. hierzu angewiesen worden sei. Bei dieser handele es sich um eine langjährige Mitarbeiterin, zu deren Aufgabenbereich über Jahre hinweg auch die Bearbeitung von Fristsachen im Rahmen des Postausgangs gehöre. In diesem Bereich seien in der Vergangenheit keine Fehler entstanden.
Der Kläger beantragt,
ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 22.5.2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27.10.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.8.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, aufgrund einer Verschlimmerung der Folgen des Unfalls vom 2.10.1989 seit Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit im Jahre 1997 Verletztenrente nach einer MdE von 20 % zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das erstinstanzliche Urteil für rechtmäßig.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten. Der wesentliche Inhalt der Akten war Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Die nach § 143 f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist unzulässig. Der Kläger hat die Berufungsfrist versäumt. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. Die Berufung ist daher nach § 158 S 1 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung ergeht gemäß § 158 S 2 SGG durch Beschluss.
Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Mainz wurde dem Kläger am 18.6.2001 zugestellt. Die Berufungsfrist lief somit am 18.7.2001, einem Werktag, ab. Die Berufung wurde erst am 19.7.2001 und somit nach Ablauf der Frist eingelegt.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor.
Nach § 67 Abs. 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten.
Dem Verschulden eines Beteiligten steht nach ständiger Rechtsprechung ein Verschulden seines Bevollmächtigten gleich (Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage, § 67 Anm. 3 b m.w.N.).
Das Verschulden muss ursächlich geworden sein für die Fristversäumung (Meyer-Ladewig, a.a.O., Anm. 4 m.w.N.).
Dem Bevollmächtigten des Klägers fällt ein Organisationsverschulden zur Last, da er eine wirksame Postausgangskontrolle nicht sichergestellt hat und die Versäumung der Berufungsfrist hierauf beruht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und anderer Bundesgerichte wie des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) gehört zu den Organisationsverpflichtungen eines Rechtsanwalts die Einrichtung einer hinreichenden Postausgangskontrolle, die gewährleistet, dass eine Frist...