Entscheidungsstichwort (Thema)
Schwerbehindertenrecht. GdB. gutartiger Magenwand-Tumor
Leitsatz (amtlich)
Ein gutartiger Magenwand-Tumor rechtfertigt nicht die Berücksichtigung eines Grades der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG). Auch die Möglichkeit, daß sich hieraus einmal ein bösartiges Geschwulst bilden könnte, rechtfertigt nicht die Gleichsetzung mit dem Zustand der sogenannten Heilungsbewährung nach Entfernung eines bösartigen Magenfrühkarzinoms, für den nach den Anhaltspunkten 1996 ein GdB von 50 in den ersten beiden Jahren angenommen werden kann.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) des Klägers nach dem Schwerbehindertengesetz.
Der 1943 geborene Kläger beantragte erstmals im Mai 1996 die Feststellung einer Behinderung und eines entsprechenden GdB. Das Versorgungsamt Koblenz holte daraufhin Befundberichte des Arztes für innere Medizin G und des Facharztes für Orthopädie D ein. Gestützt auf eine gutachterliche Stellungnahme stellte das Versorgungsamt Koblenz mit Bescheid vom 12. 08. 1996 als Behinderung mit einem GdB unter 20 fest: "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Nervenwurzelreizsymptomatik bei Bandscheibenschaden und Schulter-Arm-Syndrom".
Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger ein Attest des Internisten vor. Dieser bescheinigte, der Kläger werde wegen einer chronischen Gastritis sowie einer chronischen Refluxerkrankung auf dem Boden einer kleinen axialen Hiatushernie behandelt. Die beiden Erkrankungen seien chronisch und führten zu häufigen und rezidivierenden Oberbauchbeschwerden mit Druck, Völlegefühl, Sodbrennen, Aufstoßen und damit zu einer erheblichen Einschränkung der Lebensqualität. Außerdem liege beim Kläger ein in der Magenwand gelegener kleiner Tumor vor, der derzeit weiter abgeklärt werde. Nach Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme der Frau D bezeichnete der Beklagte die Behinderung des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 10. 07. 1997 neu unter Beibehaltung eines GdB von unter 20 als:
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1. |
degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit rezidivierenden Cervico-Dorsalgien und Lumbalgien, Schulter-Arm-Syndrom links, |
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2. |
chronische Magenschleimhautentzündung. |
Im vor dem Sozialgericht Koblenz durchgeführten Klageverfahren hat das Sozialgericht Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Internisten D Der Sachverständige hat den Kläger im Oktober 1997 untersucht und ist zusammenfassend zu dem Ergebnis gelangt, beim Kläger lägen degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit rezidivierenden Cervico-Dorsalgien und Lumbalgien und Nervenreizerscheinungen vor (GdB 20). Weiter bestehe eine Refluxkrankheit der Speiseröhre bei Zwerchfellbruch und chronische Magenschleimhautentzündung (GdB 20) vor. Dieses Leiden sei bereits seit 15 Jahren konstant bei einem guten Kräfte- und Ernährungszustand des Klägers. Zudem lägen noch Verschleißerscheinungen der Kniegelenke und eine Chondromalazia patellae links (GdB 20) vor. Insgesamt sei der GdB mit 30 zu bewerten.
Der Beklagte hat sich daraufhin aufgrund einer versorgungsärztlichen Stellungnahme des D bereit erklärt, die Teil-Behinderungen neu zu bezeichnen und insgesamt mit einem GdB von 30 zu bewerten. Der Kläger hat das Teil-Anerkenntnis nicht angenommen.
Mit Urteil vom 08. 07. 1998 hat das Sozialgericht den Beklagten verurteilt, beim Kläger einen GdB von 30 festzustellen. Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen auf das Gutachten des D gestützt.
Im Bescheid vom 22. 10. 1998 hat der Beklagte das Urteil des Sozialgerichts ausgeführt.
Am 04. 08. 1998 hat der Kläger gegen das ihm am 24. 07. 1998 zugestellte Urteil Berufung eingelegt.
Der Kläger trägt vor,
er leide nicht nur unter einer Refluxkrankheit und einer Magenschleimhautentzündung. Bei ihm liege auch ein Magenwandtumor vor, der bisher noch gutartig sei, aber jederzeit bösartig werden könne. Die Auswirkungen des Tumors seien vergleichbar einer Heilungsbewährung nach Entfernung eines Magenfrühkarzinoms, so dass hierfür ein GdB von 50 anzusetzen sei. D habe auch sein Wirbelsäulenleiden nicht richtig bewertet. Bei ihm lägen schwere funktionelle Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt vor, so dass hierfür ein GdB von 30 zu berücksichtigen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 08. 07. 1998 sowie den Bescheid des Versorgungsamtes Koblenz vom 12. 08. 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. 7. 1997 und des Bescheids vom 22. 10. 1998 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, seine Behinderung mit einem GdB von 50 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte trägt vor,
die beim Kläger bestehenden Teil-Behinderungen bedingten insgesamt keinen höheren GdB als 30. Die Magenkrankheit belaste den Kläger nicht besonders und führe nicht zu erheblichen Auswirkungen. Soweit 1996 beim Kläger bei einer Magenspiegelung ein kleiner Magenwandtumor gefunden worden sei, handele es sich am ehestens um ein Lipom, um eine gutartige Fettgeschwulst, welche kaum di...