Verfahrensgang
SG Speyer (Beschluss vom 27.12.1989; Aktenzeichen S 1 Ar 492/88) |
Tenor
1. Der Beschluß des Sozialgerichts Speyer vom 27.12.1989 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten. Im übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
I.
Die Klägerin begehrt die Erstattung außergerichtlicher Kosten für einen erledigten Rechtsstreit.
Wegen einer angeblichen Schadensersatzforderung gegen den Beigeladenen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung erwirkte die Klägerin am 25.2.1987 einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Speyer (– B 159/87 –) über eine Gesamtforderung von DM 3.461,72 zuzüglich der Zinsen. Die Zwangsvollstreckung gegen den Beigeladenen blieb in der Folgezeit erfolglos. In der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 903 Zivilprozeßordnung (ZPO) gab der Beigeladene am 6.7.1987 an, er sei vermögenslos und beziehe lediglich Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von DM 177,90 wöchentlich. Tatsächlich zahlte die Beklagte dem Beigeladenen ab dem 5.3.1987 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 7.1.1988 Alg in Höhe von DM 169,80 wöchentlich und danach Anschluß-Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von zunächst DM 151,20 wöchentlich (ab dem 29.2.1988 = DM 154,20 wöchentlich). Der Leistungsbezug des Beigeladenen endete mit dem 31.3.1988.
Nach der eidesstattlichen Versicherung des Beigeladenen erwirkte die Klägerin am 31.7.1987 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Ludwigshafen/Rhein (– 3 cM 1742/87 –) wegen der titulierten Forderung von DM 3.461,72 zuzüglich weiterer DM 217,40 Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 ZPO), mithin wegen einer bis dahin aufgelaufenen Gesamtforderung von DM 3.684,92. Wegen dieser Forderung wurden die fälligen sowie die künftig fällig werdenden Ansprüche des Beigeladenen gegen die Beklagte auf Alg und Anschluß-Alhi gepfändet und der Klägerin zur Einziehung überwiesen. Im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß heißt es, die Pfändung werde gemäß § 850 f Abs. 2 ZPO erweitert und der pfandfreie Betrag des Beigeladenen auf monatlich DM 600 festgesetzt. Dies entspreche der Billigkeit.
Der Beschluß wurde der Beklagten am 5.8.1987 durch den Gerichtsvollzieher zugestellt. Gegenüber diesem erklärte die Beklagte auf der Zustellungsurkunde, daß die Drittschuldner-Erklärung innerhalb 14 Tagen erfolge. Daraufhin gab die Beklagte gegenüber dem Vollstreckungsgericht eine formularmäßige Drittschuldnererklärung gemäß § 840 ZPO ab. Danach erkannte sie die Forderung an. Zur Zahlung sei sie aber nicht bereit, weil die Anspruchshöhe den „unpfändbaren Betrag” nicht übersteige.
Am 1.8.1988 forderte die Klägerin die Beklagte schriftlich auf, das pfandfreie Alg (bzw Alhi) für die Zeit ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (5.8.1987) bis einschließlich 4.8.1988 in Höhe von DM 2050 auf ihr Konto zu überweisen. Hinsichtlich der Höhe des Pfändungsbetrages ab dem 5.8.1987 ging die Klägerin dabei von der in der eidesstattlichen Versicherung des Beigeladenen angegebenen Leistungshöhe von DM 177,90 wöchentlich (= DM 770,90 monatlich) aus. Nach Abzug des gemäß dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß für den Beigeladenen pfandfreien Betrages von DM 600 monatlich gelangte die Klägerin aufgrund ihrer eigenen Berechnung zu einem pfändbaren Alg-Anspruch von DM 170,90 monatlich (DM 770,90 – DM 600 = DM 170,90).
Nach Erhalt des Schreibens der Klägerin vom 1.8.1988 legte die Beklagte – ohne Mitteilung der tatsächlichen Anspruchshöhen des Beigeladenen an die Klägerin – am 11.8.1988 Erinnerung gemäß § 766 Abs. 1 ZPO gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Ludwigshafen/Rhein vom 31.7.1987 ein. Insbesondere wandte sie sich gegen die Festsetzung des pfandfreien Betrages auf DM 600 monatlich. Hierdurch werde der Beigeladene hilfebedürftig i.S. der Vorschriften des Bundessozialhilftegesetzes (BSHG).
Noch vor der Entscheidung des Amtsgerichts über die Erinnerung hat die Klägerin am 13.10.1988 Klage vor dem Sozialgericht Speyer erhoben. Sie hat im Klageverfahren beantragt, die Beklagte zu verurteilen, zunächst DM 1.367,20 an für die Pfändung freien Leistungen bis einschließlich 31.3.1988 nebst Zinsen zu zahlen und außerdem ab dem 1.4.1988 DM 170,90 monatlich nebst Zinsen bis die Pfändungsforderung in Höhe von DM 3.684,92 erfüllt ist. Den Klageantrag stützte sie in der Klageschrift auf § 856 ZPO und später, nach Anfrage des Gerichts, auf § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Es handele sich um eine echte Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beklagte habe die Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO nicht innerhalb von 14 Tagen an sie, sondern an das Vollstreckungsgericht gerichtet, und außerdem das pfandfreie Alg (bzw Alhi) auch nach ihrem Schreiben vom 1.8.1988 nicht überwiesen.
Nachdem während des Klageverfahrens das Amtsgericht Ludwigshafen durch Beschluß vom 16.2.1989 die Erinnerung der Beklagten gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zurückgewiesen hatte, zahlte diese am 31.3.1989 den größten Teil...