Entscheidungsstichwort (Thema)
Geringerer Streitwert bei teilweiser Erledigung
Leitsatz (amtlich)
Nach § 40 GKG ist zwar für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet; erledigt sich aber der Rechtsstreit teilweise, ist für die danach anfallenden Gebühren ein geringerer Streitwert anzusetzen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird Ziffer 4 des Tenors des Urteils des Sozialgerichts Koblenz vom 11.10.2006, berichtigt durch Beschluss vom 8.11.2006, geändert. Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 13.10.2005 auf 3.868,16 € und für die Zeit ab dem 14.10.2005 auf 26,20 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger hat am 2.8.2005 Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.868,16 € nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.7.2005 zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 29.9.2005 hat die Beklagte mitgeteilt, sie habe zwischenzeitlich die Klageforderung ausgleichen können, Zins- oder Kostenerstattungsansprüche des Klägers erkenne sie aber nicht an. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12.10.2005, bei Gericht eingegangen am 13.10.2005, erklärt, er nehme das Teilanerkenntnis an. Durch Urteil vom 11.10.2006 hat das Sozialgericht Koblenz die Beklagte verurteilt, dem Kläger 2 % Zinsen über den Basiszinssatz aus 3.868,16 € seit dem 12.7.2005 bis zum 27.9.2005 zu zahlen. Das Urteil ist durch Beschluss vom 9.11.2006, der Beklagten am 14.11.2006 zugestellt, dahingehend ergänzt worden, dass der Streitwert auf 3.868,16 € festgesetzt worden ist.
Gegen die Streitwertfestsetzung hat die Beklagte am 14.12.2006 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Sie macht geltend, der Streitwert sei vorliegend nach Zeitabschnitten festzusetzen. Der vom Sozialgericht festgesetzte Wert sei lediglich für den Zeitraum bis zur Erledigung anzusetzen. Der Kläger habe mit Schriftsatz vom 12.10.2005 das von ihr, der Beklagten, mit Schriftsatz vom 29.9.2005 erklärte Teilanerkenntnis angenommen. Ab diesem Zeitpunkt sei ein geringerer Streitwert festzusetzen.
Der Kläger hält die Streitwertfestsetzung für zutreffend. Er verweist auf § 40 Gerichtskostengesetz (GKG) und trägt vor, die Beklagte habe den Klageanspruch nie (teilweise) anerkannt und den Rechtsstreit nie für erledigt erklärt. Wertminderungen durch tatsächliche Zahlungen blieben außer Betracht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung war.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Gemäß § 68 Abs 1 S 1 GKG findet gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs 2 GKG), die Beschwerde statt, wenn der Wert des Streitgegenstands 200,-- € übersteigt. Die Streitwertbeschwerde ist auch zulässig, wenn der Streitwert im Urteil festgesetzt wurde (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 197 a RdNr 5).
Die danach zulässige Beschwerde ist auch begründet. Gemäß § 52 Abs 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs 2 GKG deren Höhe maßgebend. Nach § 40 GKG ist zwar für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet. Erledigt sich aber der Rechtsstreit teilweise, ist für die danach anfallenden Gebühren ein geringerer Streitwert anzusetzen (vgl Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., 2007, § 52 GKG RdNr 13 mwN).
Nach diesen Maßstäben ist vorliegend der Streitwert zunächst auf 3.868,16 € festzusetzen. Ab dem 14.10.2005 beträgt der Streitwert nur noch 26,20 €. Denn die Beklagte hat im Schriftsatz vom 29.9.2005 ein Teilanerkenntnis abgegeben. Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe den Klageanspruch nie teilweise anerkannt, greift nicht durch. Ob ein Anerkenntnis gewollt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 101 RdNr 21). Indem die Beklagte die Hauptforderung des Klägers ausgeglichen und mitgeteilt hat, sie erkenne den Zinsanspruch nicht an, hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der Hauptforderung anerkennt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12.10.2005, bei Gericht eingegangen am 13.10.2005, ausdrücklich erklärt, er nehme das Teilanerkenntnis an. Damit hat sich der Streitgegenstand geändert und der Kläger hat demgemäß in der mündlichen Verhandlung am 11.10.2006 lediglich noch beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 2 % Zinsen über den Basiszinssatz aus 3.868,16 € seit dem 12.7.2005 bis zum 27.9.2005 zu zahlen. Der Streitwert war somit für die Zeit nach der Annahme des Teilanerkenntnisses gemäß § 43 Abs 2...